Und da Baurecht auch Landesrecht ist, hier ein para schön zu lesende Auszüge aus der BayBO:
Seite 27: Vierter Teil Die am Bau Beteiligten, Satz 1 Abs. 1 Art. 50
(1) 1Der Bauherr hat zur Vorbereitung, Überwachung und Ausführung eines nicht verfahrensfreien Bauvorhabens sowie der Beseitigung von Anlagen geeignete Beteiligte nach Maßgabe der Art. 51 und 52 zu bestellen, soweit er nicht selbst zur Erfüllung der Verpflichtungen nach diesen Vorschriften geeignet ist.
Seite 27: Vierter Teil Die am Bau Beteiligten, Art. 51
(1) 1Der Entwurfsverfasser muss nach Sachkunde und Erfahrung zur Vorbereitung des jeweiligen Bauvorhabens geeignet sein. 2Er ist für die Vollständigkeit und Brauchbarkeit seines Entwurfs verantwortlich. 3Der Entwurfsverfasser hat dafür zu sorgen, dass die für die Ausführung notwendigen Einzelzeichnungen, Einzelberechnungen und Anweisungen den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entsprechen.
(2) 1Hat der Entwurfsverfasser auf einzelnen Fachgebieten nicht die erforderliche Sachkunde und Erfahrung, so hat er den Bauherrn zu veranlassen, geeignete Fachplaner heranzuziehen. 2Diese sind für die von ihnen gefertigten Unterlagen, die sie zu unterzeichnen haben, verantwortlich. 3Für das ordnungsgemäße Ineinandergreifen aller Fachplanungen bleibt der Entwurfsverfasser verantwortlich.
Seite 48: Sechster Teil Ordnungswidrigkeiten, Rechtsvorschriften, Art. 79 Ordnungswidrigkeiten
(1) 1Mit Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro kann belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(Seite 49) 13. entgegen Art. 50 Abs. 1 Satz 1 keine geeigneten Beteiligten bestellt