Diabetes: Widerruf Jagdschein

Y

Yumitori

Guest
Zitat aus dem Artikel:
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Für mich ist das weniger ein eindeutiger Beweis als vielmehr ein abgekartetes Schmierentheater.
Wie heißt es im Juristendeutsch: Im Zweifel für den Angeklagten!

Wie ich bereits geschrieben habe: Der Rechtsbeistand der Dame war nicht die hellste Kerze auf der Torte!

wmh

Jäger:cool:

Zum Gruße,

soweit ich das verstehe, hatten wir hier einen Streit vor den Verwaltungsgerichten.
Der Grundsatz: "Im Zweifel für den Angeklagten" gilt n u r im Strafrecht, dort allein übrigens gibt es einen Angeklagten.
Im Verwaltungsrecht gilt nicht die Beweislastregel wie im Strafrecht.
Und im übrigen ist im Verwaltungsrecht das Gericht (also "die Richter") frei in seiner Beweiswürdigung, auch, was die Ladung von Zeugen anlangt.
Ich denke mal, irgendwelche Zeugen - die man ja auch namentlich genau benennen müsste, vielleicht konnte das die Dame nicht? - sind allenfalls in der Lage, einen "Vorfall" als solchen zu benennen und nicht in der Lage, zu beurteilen, ob dies ein leichter Fall v. Unter- oder Überzuckerung gewesen war.

Ich will damit aber nicht sagen, dass das Urteil (Beschluss) richtig oder falsch war, ich will nur darauf hinweisen, dass Urteile nicht so ohne weiteres "nachbeurteilt" werden können, Schlagworte wie "im Zweifel........" oder "Rechtsbeistand war nix" sind Schlagworte, mehr nicht.
Ich bin auch der Meinung, dass die betroffene Dame "bös gerupft" wurde, aber eher, weil hier ihr Ex die Menschheit zu retten beabsichtigte oder es gut meinte - je nach Sichtweise!

Ich bin gerne Jurist, aber ich bin ebenso der Meinung, dass man sich aus anderer Menschen Leben rauszuhalten hat, wenn man mit ihnen nicht in einem Vertrauensverhältnis steht. Und ganz abgesehen davon müssen wir immer daran denken, dass nur allzu gerne solche Rechtsstreitigkeiten zu Lasten des Jägers oder Legalwaffenbesitzers ausgehen, weil Richter auch nur Menschen sind und ständig berieselt werden mit der Phrase, dass Waffen per se ganz pöhse sind.
Nennt man Gehirnwäsche - man merkt es gar nicht und denkt plötzlich doch eher in die Richtung - dagegen hilft im Grunde nur, sich auch ständig mit "dem Gegner" auseinanderzusetzen.
Beispiel: "Banken sind betrügerisch" - das sind sie natürlich nicht alle und nicht allgemein. Und man erkennt das leicht, wenn man sich mal mit Börsengeschäften und wie diese funktionieren auseinandersetzt.
Einen glücklichen Tag für alle !
 
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Richtig: Im Strafrecht gilt : " Im Zweifel für den Angeklagten "

Im Verwaltungsrecht wird dagegen die Zuverlässigkeit beurteilt. Bestehen daran Zweifel , ist der Jagdschein weg.

Das kann perverse Auswirkungen haben.

Tatsächlich passierter Fall :

Pensionierter höherer Behördenmitarbeiter wird von seiner Ehefrau wg. angeblicher körperlicher Gewalt bei einem Ehestreit denunziert.

Der Strafrichter spricht frei, wg. mangelnder Beweise. Es steht Aussage gegen Aussage. Im Zweifel für den Angeklagten .

Allerdings bekam der Pensionär nach Verwaltungsrecht dennoch den Jagdschein entzogen, weil Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bestanden. Obwohl nicht eindeutig bewiesen, könnte ja was dran sein an der Aussage der Ehefrau. Schutz der Allgemeinheit geht da vor.

Ergo: Im Waffenrecht ist man Denunzianten ausgeliefert. Jemand behauptet etwas, und der Jagdschein kann entzogen werden.
 
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Ok ich gebe es zu, ich habe das Urteil auch nicht komplett gelesen. Jetzt schon. Der Passus dürfte wohl die Frage nach dem Denunziantentum aufklären.

"Die Voraussetzungen für die Entscheidung des Antragsgegners sind vorliegend erfüllt. Der Jagdschein wurde unter dem 06. April 2017 der Antragstellerin ausgehändigt. Erstmals am 04. Mai 2017 wurde der Antragsgegner telefonisch durch den vormaligen Ausbilder der Antragstellerin, Herrn ..., von Tatsachen in Kenntnis gesetzt, die Zweifel an der körperlichen Eignung zu begründen vermögen."

Dem gegenüber steht allerdings:

"Unter Beachtung des Vorstehenden, erweist sich die Entscheidung des Antragsgegners als zutreffend. Aufgrund von - letztlich nicht bestrittenen - Aussagen von Ausbildern während der Teilnahme der Antragstellerin am Lehrgang zum Jagdschein in der Jagdschule ... kam es während dieser Zeit mehrmals zu einer Zuckerschock-Unterzuckerung, wobei sogar häufig der Notarzt geholt werden musste (Bl. 10 VV ff); sie war in diesen Zeiten auch nicht ansprechbar gewesen.

Ausweislich der von dem Antragsgegner zur Beurteilung der Eignung erbetenen und von der Antragstellerin beigebrachten amtsärztlichen Untersuchung hat es solche Ereignisse im Zeitraum Ende 2016 Anfang 2017 tatsächlich auch gegeben.

Dies führte zu der vom Amtsarzt in seiner Stellungnahme vom 9. Oktober 2017 untersetzten Bewertung, dass die körperliche Eignung der Antragstellerin zur Jagdausübung wegen der Unterzuckerung nicht gegeben sei. Diese Stellungnahme durfte der Antragsgegner gemäß § 17 Abs. 6 BJagdG auch zum Gegenstand seiner Entscheidung machen.

Die Erwägungen der Antragstellerin vermögen eine andere Sicht der Dinge nicht zu begründen. Insoweit trägt sie lediglich vor, dass sie in der Lage sei, jederzeit ordnungsgemäß die Jagd auszuführen. Dies untersetzt sie aber nicht näher. Die von ihr beigebrachte ärztliche Stellungnahme der Fachärztin für Innere Medizin, Dipl.-Med. ... vom 22. August 2017 belegt lediglich die Erkrankung der Antragstellerin und dass sie den Stoffwechsel regelmäßig kontrolliert und das selbständige Management der Insulindosiskorrektur beherrscht. Soweit dort vermerkt wurde, dass Hypoglykämien mit Fremdhilfebedarf in den letzten 12 Monaten nicht aufgetreten seien, ist dies nicht recht verständlich angesichts dessen, dass die Antragstellerin im Rahmen der Konsultation beim Amtsarzt selbst anführte, Unterzuckerungserscheinungen habe es 2016 und Anfang 2017 gegeben. Auch widerspricht dies den schriftlich vorliegenden Aussagen der Ausbilder während des Lehrgangs zur Erlangung eines Jagdscheins."

Ein Geschmäckle bleibt in beide Richtungen.
 
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Fex

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Die Richter stellten fest, dass die Aussagen der Patientin gegenüber dem Amtsarzt und der Aussagen der Ausbilder im Widerspruch standen.

Aufgrund von - letztlich nicht bestrittenen - Aussagen von Ausbildern während der Teilnahme der Antragstellerin am Lehrgang zum Jagdschein in der Jagdschule ... kam es während dieser Zeit mehrmals zu einer Zuckerschock-Unterzuckerung, wobei sogar häufig der Notarzt geholt werden musste (Bl. 10 VV ff); sie war in diesen Zeiten auch nicht ansprechbar gewesen...
 
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Aufgrund von - letztlich nicht bestrittenen - Aussagen von Ausbildern während der Teilnahme der Antragstellerin am Lehrgang zum Jagdschein in der Jagdschule ... kam es während dieser Zeit mehrmals zu einer Zuckerschock-Unterzuckerung, wobei sogar häufig der Notarzt geholt werden musste (Bl. 10 VV ff); sie war in diesen Zeiten auch nicht ansprechbar gewesen...
Hatte ich total überlesen und nur den Artikel gesehen. Nachdem aber sogar der Amtsarzt festgestellt hat, dass die Frau die körperlich Eignung nicht besitzt, ist der Käse juristisch gegessen. Das ist ein Muss-Versagensgrund.

Die menschliche Komponente hat natürlich eine gewisse Tragik, wie das leider oft ist, wenn Wege sich trennen. Weiß ja hier keiner, was genau war. Meistens gehört zu so einer unschönen Fortentwicklung aber mehr als eine(r).
 
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Auf dem Antragsformular für die Jagdscheinverlängerung wird doch auch nach diversen Erkrankungen gefragt. Zucker ist m.E. mit dabei, ebenso wie Bluthochdruck, Schwerhörigkeit, Sehschwächen.
Oder sind dieses Formulare nicht bei allen Behörden gleich?
 
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So sieht das hier aus:

32088160ya.png
 
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Dann dürfen schonmal viele 50 -60 Jährigen ankreuzen, dass sie Bluthochdruck , Diabetes 2 , Sehstörungen , Hörstörungen und einen kaputten Rücken haben. Wenn sie dann noch ihre Medikamentenliste aufführen, bleibt ihnen nur noch übrig, dem Sachbearbeiter flirtend in die Augen zu schauen....Oder ab zum Amtsarzt.....
 
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Seit wann gibt es den das Antragsformular?So ein Formular habe ich noch nie gesehn.
Ich schicke meinen Schein zum Verlängern und bekomme den nach ein paar Tagen zurück mit ner Rechnung drin.
Egal ob jetzt JS,WBK,oder Pulverschein.
 
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Schon immer, jeder Verwaltungsakt bedarf eines Antrages. Dieser kann natürlich auch formlos gestellt werden. Wenn dein SB nen Zettel mit:" Bitte drei Jahre verlängern" akzeptiert ist doch alles gut.

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Ja,ich schicke höchsten noch ne Mail oder wir telefonieren vorher.
Extra nen Antrag musste ich noch nie stellen.egal ob in Bayern oder in NDS.
 
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Auf dem Antragsformular für die Jagdscheinverlängerung wird doch auch nach diversen Erkrankungen gefragt. Zucker ist m.E. mit dabei, ebenso wie Bluthochdruck, Schwerhörigkeit, Sehschwächen.
Oder sind dieses Formulare nicht bei allen Behörden gleich?

Ich habe nach der Einnahme von 100 mg Sildenafil immer einen extrem niedrigen Blutdruck, das könnte beim besteigen der Kanzel auch gefährlich sein.
Hoffentlich fällt das nicht auch unter die anzeigepflichtigen Krankheiten.
 

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