Ein Waffenschrank --> 3 Jäger

Registriert
19 Jun 2005
Beiträge
2.584
Moin Leute.

Eine Frage . . .
Mein Vater, Bruder und ich nutzen logischer Weise den selben Waffenschrank. Wohnen ja auch noch alle in einem Haus.
Jeder hat einen Schlüssel.
Ist das zulässig, oder darf ich keinen Zugang zu den Waffen meines Bruders und meines Vaters haben?

Waidmannsheil,
Skeety
 
Registriert
25 Okt 2007
Beiträge
2.199
Langwaffen sollte i.d.R. alles ok sein. Nur Waffen die vor dem Erwerb in die WBK eingetragen werden duerfen nicht darin sein - sprich es darf keine Kurzwaffe (und meines Wissens auch keine Selbstlader) in dem Schrank sein. Repetierer, Flinten etc sind alle ok.
 

IMI

Registriert
17 Feb 2009
Beiträge
2.133
jaegerfranz schrieb:
Langwaffen sollte i.d.R. alles ok sein. Nur Waffen die vor dem Erwerb in die WBK eingetragen werden duerfen nicht darin sein - sprich es darf keine Kurzwaffe (und meines Wissens auch keine Selbstlader) in dem Schrank sein. Repetierer, Flinten etc sind alle ok.

Für diese Weisheit hast Du sicherlich auch eine Quellenangabe?! :roll:
 
Registriert
25 Okt 2007
Beiträge
2.199
Nein. Aber da Du Deine Kurzwaffe auch nicht andere Jaeger die keine entsprechende Waffe in ihrer WBK eingetragen haben "verleihen" darfst waere das doch die logische Schlussfolgerung in diesem Falle, oder etwa nicht?

Edit sagt aber in dem obigen LInk zum AWaffV steht:

(10) Die gemeinschaftliche Aufbewahrung von Waffen oder Munition durch berechtigte Personen, die in einer häuslichen Gemeinschaft leben, ist zulässig.

Da wird anscheinend dann doch nicht zwischen Lang- und Kurzwaffen unterschieden . Achja, der Gesetzgeber mit seinen vielen Regeln, die auch alle mehr oder weniger Sinn machen. Sorry IMI, anscheinend hatte ich in meinem vorherigen Post Unrecht. :?:
 
Registriert
8 Sep 2009
Beiträge
1.106
jaegerfranz schrieb:
Nein. Aber da Du Deine Kurzwaffe auch nicht andere Jaeger die keine entsprechende Waffe in ihrer WBK eingetragen haben "verleihen" darfst ...:

Das war mal richtig und ist seit dem 1.4.2003 anders. Eine Kurzwaffe kann jeder, zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck - ausleihen, der eine WBK besitzt, schnurz was in der WBK drinsteht.
 
Registriert
25 Okt 2007
Beiträge
2.199
Ok, danke für den Hinweis. Meine Jägerprüfung war so ganz knapp nach dem 1.4.2003, da war das neue Machtwerk zum Waffengesetz noch nicht so ganz reif und wir haben noch die alten Regelungen gelernt. Errare humanum est.
 
Registriert
23 Mai 2009
Beiträge
5.991
A.M.A.D.E.U.S schrieb:
Das war mal richtig und ist seit dem 1.4.2003 anders. Eine Kurzwaffe kann jeder, zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck - ausleihen, der eine WBK besitzt, schnurz was in der WBK drinsteht.

Das war, glaube ich, mit die einzige Erleichterung, die uns die damalige Waffengesetznovelle einbrachte. Habe ich damals auch bemerkt. Vorher war es strafbar, dem Jagdgenossen seine KW zu Nachsuche in die Hand zu drücken.
Die Erleichterung muss wohl ein Versehen sein. :roll:
 
Registriert
1 Mai 2005
Beiträge
39
Das war mal richtig und ist seit dem 1.4.2003 anders. Eine Kurzwaffe kann jeder, zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck - ausleihen, der eine WBK besitzt, schnurz was in der WBK drinsteht.

gibt es dazu vllt. auch eine "Quellenangabe" wo man das mal nachlesen kann? Bin schon ein wenig auf der Suche, habe aber noch nicht wirklich etwas gefunden...
 
A

anonym

Guest
Wieselchen schrieb:
Das war mal richtig und ist seit dem 1.4.2003 anders. Eine Kurzwaffe kann jeder, zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck - ausleihen, der eine WBK besitzt, schnurz was in der WBK drinsteht.

gibt es dazu vllt. auch eine "Quellenangabe" wo man das mal nachlesen kann? Bin schon ein wenig auf der Suche, habe aber noch nicht wirklich etwas gefunden...

Ja, gibts. §12(1) WaffG.
 
Registriert
1 Mai 2005
Beiträge
39
danke für die fixe antwort!!!
noch mal fix zum schrank,
unter §13 Abs. 10 AWaffV ist die rede von brechtigten personen oder so im bezug auf die geminschaftliche aufbewahrung. Ist denn bei kurzwaffen nicht nur die person berechtigt, bei der die waffe auch in der wbk eingetragen ist?
 
Registriert
15 Aug 2009
Beiträge
201
Berchtigt bist du durch den Besitz einer WBK.

Da kann beispielsweise ein.222 Rem. Repetierer eingetragen sein. Das reicht.
 

Online-Statistiken

Zurzeit aktive Mitglieder
7
Zurzeit aktive Gäste
56
Besucher gesamt
63
Oben