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Wer das Pech hatte, ein weibliches Stück, gleich welcher Wildart, erlegt zu haben, das ein pralles Gesäuge hatte, und deshalb zu einer Selbstanzeige wegen Verletzung des Elterntierschutzes gedrängt wurde oder sonst eine Anzeige aus diesem Grund ins Haus bekam, dem sei geraten, sich einen guten Anwalt zu nehmen und einen Ausdruck dieses Threads mitzunehmen.
„In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden“, so lautet § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG. Er ist Ausfluss des Tierschutzes, ein unverhandelbar hohes Gut und Auftrag an den Gesetzgeber mit Verfassungsrang, Art. 20 a GG. So wird denn auch die Zuwiderhandlung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 38 Abs.1 Nr.3, bzw. Abs. 2 BJagdG; ein Straftatbestand also, der allerdings i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG unmissverständlich eine befristete Geltungsdauer hat: Von….. (in den Setz- und Brutzeiten) bis…. (zum Selbständigwerden der Jungtiere).
Art. 20 a GG stellt aber auch klar, dass die Umsetzung des Tierschutzes „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“ zu erfolgen hat, eine klare Aufforderung an den Staat, die verfassungsmäßigen Gebote der Rechtsstaatlichkeit einzuhalten. Diese sind gerade bei Straftatbeständen ebenso unverhandelbar: (a) das Bestimmheitsgebot und – sehr wichtig – (b) der Gesetzesvorbehalt nach Art. 103 Abs. 2 GG.
Weder ist aber bei der aktuellen Formulierung des Gesetzestextes der Beginn des Bejagungsverbots (in den Setz- und Brutzeiten), noch sein Ende (bis zum Selbständigwerden der Jungtiere) bestimmt oder bestimmbar. Für Beginn und Ende der Befristung werden die Antworten von der Wildbiologie erwartet, die der einzelne Jäger selbstverständlich zu kennen hat. Die Wildbiologie ist gar nicht in der Lage, den Beginn der Setz-und Brutzeiten der einzelnen Wildarten datumsmäßig zu konkretisieren (für die Geltungsdauer eines Verbotes unverzichtbar), schon gar nicht bei Schwarzwild, das zwar eine vermehrte Reproduktion von April bis Mai hat, sich ansonsten aber das ganze Jahr über paart, wie überhaupt der Elterntierschutz erst mit Geburt eines Jungtieres beginnen kann, für das das Muttertier dann zur Aufzucht notwendig wird.
Genauso wenig kann die Wildbiologie datumsmäßig konkretisieren, wann die Jungtiere einer jeweiligen Wildart selbständig werden. Sie ist dazu weder in der Lage, noch ist es ihre Aufgabe. Die datumsmäßige Befristung eines strafbewehrten Verbots ist oberste Aufgabe eines Rechtsstaates, und zwar durch ein Gesetz. Letztere Anforderung können noch so viele wildbiologische Gutachten, die die zeitlichen Grenzen bestimmbar machen sollen, nicht erfüllen. Gutachten sind kein Gesetz.
Es ist wohl die gefühlte Rechtsunsicherheit, die alle Jahre wieder Wildbiologen auf den Plan rufen, um weitere Argumente für den fast absoluten Elterntierschutz zu liefern und dabei häufig eigene juristische Interpretationen des ach so einfachen und offenen Gesetzestextes mitliefern, was auch unter Juristen zu einer lange eingehämmerten Betriebsblindheit geführt hat. Der interessierte Jurist sei auf einen Aufsatz in der juristischen Monatsschrift „Natur und Recht“ (NuR) 2018, S. 612 ff. mit weiteren Nachweisen unter dem Titel „Elterntierschutz im deutschen Jagdrecht“, sowie einen Beitrag in der "Pirsch", Heft 19, 2018, S. 74 - 76 verwiesen.
Verfassungsrechtlich sind diese Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden, und bis dahin ist eine Verurteilung nach der jetzigen Praxis höchst angreifbar. Hier sollte man Mut zu einer Verfassungsbeschwerde haben. Diese Überlegungen gelten übrigens für alle Bundesländer.
„In den Setz- und Brutzeiten dürfen bis zum Selbständigwerden der Jungtiere die für die Aufzucht notwendigen Elterntiere, auch die von Wild ohne Schonzeit, nicht bejagt werden“, so lautet § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG. Er ist Ausfluss des Tierschutzes, ein unverhandelbar hohes Gut und Auftrag an den Gesetzgeber mit Verfassungsrang, Art. 20 a GG. So wird denn auch die Zuwiderhandlung mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bestraft wird, bei Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr, § 38 Abs.1 Nr.3, bzw. Abs. 2 BJagdG; ein Straftatbestand also, der allerdings i.V.m. § 22 Abs. 4 Satz 1 BJagdG unmissverständlich eine befristete Geltungsdauer hat: Von….. (in den Setz- und Brutzeiten) bis…. (zum Selbständigwerden der Jungtiere).
Art. 20 a GG stellt aber auch klar, dass die Umsetzung des Tierschutzes „im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung“ zu erfolgen hat, eine klare Aufforderung an den Staat, die verfassungsmäßigen Gebote der Rechtsstaatlichkeit einzuhalten. Diese sind gerade bei Straftatbeständen ebenso unverhandelbar: (a) das Bestimmheitsgebot und – sehr wichtig – (b) der Gesetzesvorbehalt nach Art. 103 Abs. 2 GG.
Weder ist aber bei der aktuellen Formulierung des Gesetzestextes der Beginn des Bejagungsverbots (in den Setz- und Brutzeiten), noch sein Ende (bis zum Selbständigwerden der Jungtiere) bestimmt oder bestimmbar. Für Beginn und Ende der Befristung werden die Antworten von der Wildbiologie erwartet, die der einzelne Jäger selbstverständlich zu kennen hat. Die Wildbiologie ist gar nicht in der Lage, den Beginn der Setz-und Brutzeiten der einzelnen Wildarten datumsmäßig zu konkretisieren (für die Geltungsdauer eines Verbotes unverzichtbar), schon gar nicht bei Schwarzwild, das zwar eine vermehrte Reproduktion von April bis Mai hat, sich ansonsten aber das ganze Jahr über paart, wie überhaupt der Elterntierschutz erst mit Geburt eines Jungtieres beginnen kann, für das das Muttertier dann zur Aufzucht notwendig wird.
Genauso wenig kann die Wildbiologie datumsmäßig konkretisieren, wann die Jungtiere einer jeweiligen Wildart selbständig werden. Sie ist dazu weder in der Lage, noch ist es ihre Aufgabe. Die datumsmäßige Befristung eines strafbewehrten Verbots ist oberste Aufgabe eines Rechtsstaates, und zwar durch ein Gesetz. Letztere Anforderung können noch so viele wildbiologische Gutachten, die die zeitlichen Grenzen bestimmbar machen sollen, nicht erfüllen. Gutachten sind kein Gesetz.
Es ist wohl die gefühlte Rechtsunsicherheit, die alle Jahre wieder Wildbiologen auf den Plan rufen, um weitere Argumente für den fast absoluten Elterntierschutz zu liefern und dabei häufig eigene juristische Interpretationen des ach so einfachen und offenen Gesetzestextes mitliefern, was auch unter Juristen zu einer lange eingehämmerten Betriebsblindheit geführt hat. Der interessierte Jurist sei auf einen Aufsatz in der juristischen Monatsschrift „Natur und Recht“ (NuR) 2018, S. 612 ff. mit weiteren Nachweisen unter dem Titel „Elterntierschutz im deutschen Jagdrecht“, sowie einen Beitrag in der "Pirsch", Heft 19, 2018, S. 74 - 76 verwiesen.
Verfassungsrechtlich sind diese Fragen noch nicht höchstrichterlich entschieden, und bis dahin ist eine Verurteilung nach der jetzigen Praxis höchst angreifbar. Hier sollte man Mut zu einer Verfassungsbeschwerde haben. Diese Überlegungen gelten übrigens für alle Bundesländer.