Mit einer Frage zum Thread-Thema angeregt durch den Artikel
Die wichtigsten Regelungen veröffentlicht in der Rubrik Jagdrecht der WuH-Ausgabe 10/2012 möchte ich mich dazugesellen:
Konkret geht es dort um die neue Verwaltungsvorschrift zum Waffenrecht, deren Anwendung vom Autor erklärt wird.
Im Artikel heißt es auf Seite 71 unter Punkt 6:
Nach § 12 Abs. 1 Nr. 1a WaffG kann sich ein Jäger Lang- und Kurzwaffen [...] für die Dauer von einem Monat leihen
Das dies auch für Kurzwaffen gelten soll, ist mehr neu bzw. erstaunt mich ehrlich gesagt, da ich eine gegenteilige Information eines Juristen
(dieser ist selbst passionierter Jäger, spezialisiert auf das Waffenrecht und genießt mein Vertrauen) habe. Genau gesagt bin ich so informiert, dass eine Überlassung von Kurzwaffen generell verboten ist. Die UJB konnte als zuständige Behörde bedauerlicherweise keine Antwort liefern.
Meinem Kenntnisstand nach wird die vorrübergehende Überlassung für alle Fälle in den § 12 Abs. 1 Ziffer 1 Buchstabe a und b, Ziffer 5, Abs. 2 Ziffer 1, § 13 Abs. 4, § 36 sowie § 38 Ziffer 1 Buchstabe e WaffG geregelt.
§ 13 Abs. 4 WaffG stellt meinem Verständnis nach den Jagdschein für eben die vorübergehende Überlassung der WBK gleich, schränkt die Überlassung jedoch offenbar auf Langwaffen ein. Hier der Wortlaut:
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
Ist das tatsächlich eine Einschränkung bzw. gilt diese nur für den Jagdscheininhaber ohne WBK
(z.B. könnte dies der Fall sein bei einem Jungjäger, der frisch den Jagdschein hat, aber noch keine Waffe besitzt, ergo auch keine WBK hat) und für den WBK-Inhaber nicht? Darf Letzterem also auch eine Kurzwaffe vorübergehend überlassen werden?
Habe ich etwas übersehen, -lesen und/oder völlig falsch verstanden? Bedauerlicherweise ist mir das als Jagdscheininhaber nicht eindeutig klar, was ich beim sensiblen Thema Waffenrecht so jedoch nicht stehen lassen will.