In Niedersachsen gemäß aktueller coronaschutzverordnung erlaubt
§ 14 a
Außerschulische Bildung
(1) 1 Im Bereich der außerschulischen Bildung, vor allem in Volkshochschulen,
Musikschulen und Einrichtungen der kulturellen Bildung, ist der Präsenzunterricht sowie in
diesem Bereich auch der aufsuchende Unterricht, ausgenommen der praktische Fahr- und
Flugunterricht und Schulungen in Erster Hilfe nach § 19 FeV, untersagt. 2Weiterhin zulässig
sind die Durchführung von Prüfungen und die Bildungsberatung. 3Ferner ist der
Präsenzunterricht für Abschlussklassen der Vorbereitungskurse für staatliche
Schulabschlüsse im Zweiten Bildungsweg zulässig, wobei die Gruppengröße in der Regel 16
Personen nicht überschreiten darf. 4Die Vorgaben des § 2 Abs. 2 sind in den Fällen der
Sätze 2 und 3 einzuhalten. 5Von der Untersagung nach Satz 1 ausgenommen sind auch die
Vorbereitung auf und die Abnahme von Sachkundeprüfungen nach § 3 des
Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden (NHundG), die Vorbereitung auf
und die Durchführung von Wesenstests nach § 13 NHundG, die Durchführung von
Welpenkursen und Junghundekursen, die Durchführung verhaltenstherapeutischer
Trainingseinheiten mit Hunden, das Training von Hund-Halter-Gespannen und das Training
und die Prüfung von Rettungs- und Jagdhunden.