Ich kopiere Dir hier unsere Regeln rein, die §§ beziehen sich auf Baden-Württemberg:
a) der Pächter nach § 66 JWMG oder §§ 292 bis 294 des Strafgesetzbuches rechtskräftig verurteilt worden ist,
b) dem Pächter nach § 69 JWMG die Ausübung der Jagd rechtskräftig verboten worden ist,
c) der Pächter schwer gegen gesetzliche Bestimmungen über die Ausübung der Jagd verstößt,
d) der Pächter trotz einmaliger Abmahnung des Verpächters wiederholt gegen Bestimmungen dieses Vertrags verstößt,
e) der Pächter mit der Bezahlung der Jagdpacht (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) nach vorheriger Zahlungsaufforderung oder in Rechnung gestellter Wildschadensverhütungskosten länger als 3 Monate im Verzug ist,
f) der Pächter mit der Rückvergütung von Schadenersatz oder Kosten gegenüber dem Verpächter nach § 8 Nr. 1 Sätze 3 und 4 länger als 3 Monate im Verzug ist oder
g) über das Vermögen des Pächters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder dieses mangels Masse abgewiesen wurde.
2. Der Verpächter kann den Jagdpachtvertrag gegenüber dem Pächter, nach Maßgabe des § 584 BGB, mit halbjähriger Frist auf das Ende des Pachtjahres kündigen, wenn
a) der Pächter wiederholt oder gröblich gegen eine Zielvereinbarung über den Abschuss von Rehwild verstößt,
b) der Pächter einen festgesetzten Abschussplan oder Anordnungen über die Verringerung des Wildbestands wiederholt oder gröblich nicht erfüllt oder
c) der Pächter wiederholt oder gröblich gegen Rechtsvorschriften, behördliche Anordnungen oder Vorgaben des Jagdpachtvertrags zur Fütterung oder Kirrung verstößt.
3. Im Falle der Kündigung nach den Nrn. 1 und 2 hat der Pächter die Kosten einer erneuten Verpachtung zu tragen. Der Pächter ist außerdem verpflichtet, die Jagdpacht (einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) samt etwaiger Verzugszinsen, in Rechnung gestellter Wildschadensverhütungskosten und vertraglich vereinbarter oder rechtskräftig festgestellter Wildschadensersätze, nach Maßgabe des § 21 Absatz 2 Satz 3 JWMG, weiter zu bezahlen. Für Mitpächter gilt § 22 JWMG.
4. Wird die Jagdausübung durch Rechtsverordnung oder Satzung gemäß §§ 32 Abs.5 oder 33 Abs.3 Landeswaldgesetz i.d.F. vom 25.11.2014 (GBl. S. 592) auf ganzer oder einem Teil der Fläche des Jagdbezirks/Jagdbogens beschränkt, so sind beide Vertragsparteien berechtigt, den Jagdpachtvertrag unverzüglich auf das Ende des Pachtjahres zu kündigen, in dem die Verordnung oder Satzung in Kraft tritt.
5. Die Möglichkeit beider Vertragsparteien, den Jagdpachtvertrag unter den Voraussetzungen des § 313 BGB wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder aufgrund § 314 BGB aus wichtigem Grund kündigen zu können, bleibt unberührt.
6. Im Falle der Insolvenz finden die §§ 108 ff. der Insolvenzordnung entsprechende Anwendung.