- Registriert
- 13 Sep 2012
- Beiträge
- 5.022
@ TM
Ich finde: der Käufer hat einen Anspruch auf ein korrektes Testat. Ist dieses fehlerhaft, kann es doch keine Lösung sein zu sagen, "Pech gehabt", der Gutachter war blind oder dem Verband war es egal.
Rechtlich gesehen hast du aber keinen Anspruch gegen den Gutachter da keine Vertragsbeziehung bezüglich Gutachten und Kunde besteht.
Der Gutachter haftet ausschlieslich dem Auftraggeber gegenüber; nicht dem Nachfolgenden Kunden : das währe der Schaden Dritter; und der ist in Deutschland nicht Einklagbar.
Erst wen dem Züchter wegen des Gutachtens ein Schaden entsteht; kann er diesen Schaden dem Gutachter gegenüber geltend machen.
Ist Auftragsgeber des Gutachtens eine andere Person als der Züchter; geht nicht mal Das !
Bei der Schadensregulierung gehts Klar nach der Richtlinie " wer war Auftraggeber; werr Auftragnehmer; wem ist ein Tasächlicher Mitelbarere Schaden entstantanden.
Ein Hinweis dafür : wer hat wem wofür Geld gezahlt ? Prätzieser : wie ist die Mehrwertsteuer gelaufen ( den für Schwarzgeschäfte gibt es nur schwer Schadensersatz...)
Was du beabsichtigst währe etwa so als wen ein Grundstücksverpächter Wildschaden beim Jagdpächter geltend machen würde...
Hat ein Verpächter Wildschaden ? Nein; er bekommt ein Pacht unabhängig der Nutzung ausbezahlt... also hat er keinen Schadensanspruch.
Kaufst du einen Gebrauchtwagen mit frischem TÜV, und die Karre beleibt nach 2 Tagen mit schlakernder Lenkung und ausgeschlagenen Radlagern liegen kannst du auch nicht den TÜV belangen... weil du hast keinen TÜV-Auftrag gegeben !
TM