Hallo liebes Forum,
hier eine juristische Fachfrage.
Wir haben Wildschaden im Weizen, angrenzend an den Weizen steht eine Schlehdornhecke.
Darf ich in diese Hecke eine kleine, leichte Leiter einfügen in dem ich sie beschneide?
Danke für die Unterstützung
Jedes Landschaftsschutzgebiet hat wie jedes Naturschutzgebiet eine Nummer und eine Bezeichnung. Meistens findet man sie in den entsprechenden Karte.
Wenn du weißt, wie das LSG heißt, schaust du in die entsprechende Verordnung und die anhängende Begründung. Da steht genau drin, was du darfst und was nicht. Beides solltest du auf der homepage des zuständigen Landkreises finden.
Normalerweise ist die Ausübung der Jagd privilegiert, Jagdeinrichtungen haben sich dem Landschaftsbild anzupassen. (Ein Trabbi auf vier Telegrafenmasten ginge also nicht)
Wenn in der VO keine Regelung zu finden ist, gelten die einschlägigen Landes - und Bundesbestimmungen.
Leider bin ich in Hessen nicht zuständig, in Niedersachsen wäre die Sache einfach:
Einzelne Äste entfernen ist problemlos möglich, Rodungen, auf den Stock setzen usw. sind vor Maßnahmebeginn mit der UNB abzustimmen, falls sie nach dem 1.3. und vor dem 30. 9. durchgeführt werden. Den Hochsitz so wie abgebildet, würde ich bei uns jederzeit in die Hecke stellen, ohne überhaupt jemanden zu fragen.
Irgendwelche Ersatz oder Ausgleichsmaßnahmen sind übrigens völlig überflüssig und unbillig, da kein Eingriff stattfindet. Ebenso überflüssig ist der Hinweis auf FFH - Regelungen. Die FFH - Richtlinien sind wesentlich moderater als die bundes - und die meisten landespezifischen Regelungen und werden fast immer lediglich als Aufhänger für überzogene Forderungen des Naturschutzes genutzt. Nach FFH - Recht hat lediglich jede Maßnahme zu unterbleiben, die eine ERHEBLICHE Störung der vorhandenen und zu schützenden Arten verursacht, und das ist ein Hochsitz ja nun wirklich nicht.