So ist es und die Teile sind folgende:
mündlicher Teil
schriftlicher Teil
Waffenteil
Bestehst Du einen dieser Teile nicht, musst Du auch nur diesen Teil wiederholen...
Grüße,
Tom
Genau das ist falsch. Laut Prüfungsordnung heisst es nämlich, dass der gesamte Komplex Jagdliches Schiessen nur dann wiederholt werden muss, wenn der Teil Waffenhandhabung nicht bestanden wurde. Wird Flinte oder Büchse nicht bestanden, wird auch nur Flinte oder Büchse wiederholt:
„Jagdliches Schießen”
(1) Der Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen” besteht aus den drei Prüfungsteilen
Waffenhandhabung, Büchsenschießen und Flintenschießen. Die Waffenhandhabung soll
vor Beginn des Schießens geprüft werden.
(2) Im
Prüfungsteil Waffenhandhabung haben die Prüflinge den Nachweis zu erbringen,
dass sie Jagdwaffen (einschließlich Kurzwaffen), die bei der Jagdausübung oder für den
Jagdschutz üblicherweise verwendet werden, sicher handhaben können und dass sie unter
Einhaltung der Allgemeinen Sicherheitsbestimmungen und der Schießstandordnung (beide
Bestandteile der Schießvorschrift des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. - DJVSchießvorschrift
in der jeweils geltenden Fassung) in der Lage sind, den Anforderungen im
Büchsen- und Flintenschießen nach Absatz 3 bis 6 zu genügen. Die Prüfungszeit soll in
der Regel 15 Minuten nicht übersteigen.
Besteht der Prüfling den Prüfungsteil
Waffenhandhabung nicht, so hat er den ganzen Prüfungsabschnitt nicht bestanden. Eine
Wiederholung des Prüfungsabschnitts ist frühestens beim nächsten Prüfungstermin
möglich. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum,
Ernährung und Verbraucherschutz geregelt.
(3) Beim
Prüfungsteil Büchsenschießen sind mit einem mindestens auf Rehwild
zugelassenen Kaliber und beliebiger Visierung und Optik abzugeben:
1. fünf Schüsse auf die stehende Rehbockscheibe aus 100 m Entfernung;
2. fünf Schüsse auf die flüchtige Überläuferscheibe aus 50 m oder 60 m Entfernung.
(4) Beim
Prüfungsteil Flintenschießen sind zehn in gleicher Richtung laufende Kipphasen
aus circa 35 m Entfernung zu beschießen.
(5) Die Anforderungen im Büchsen- und Flintenschießen sind erfüllt, wenn
1. beim Büchsenschießen insgesamt fünf Treffer,
2. beim Flintenschießen fünf Treffer
6
erzielt werden, wobei in den beiden Büchsen-Disziplinen jeweils mindestens zwei Treffer
erzielt werden müssen. Näheres wird durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für
Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz geregelt.
(6) Der Prüfungsabschnitt „Jagdliches Schießen” kann bei den Prüflingen abgebrochen
werden, die die Anforderungen nach Absatz 5 vorzeitig erfüllt haben oder bei denen
feststeht, dass sie diese nicht mehr erreichen können.
(7)
Erfüllen Prüflinge die Anforderungen in den Prüfungsteilen Büchsen- und Flintenschießen
nicht, so können sie während der laufenden Prüfung einmal zu einem vom
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Zeitpunkt
die nicht
bestandenen Prüfungsteile Büchsen- und Flintenschießen wiederholen.