Nun;
wen die JG ein gutes Verhältnic mit ihrem Pächter haben will ( oft sind lange Jagdperioden und Ortsansässige JG die Grundlasge für gutes Menschliches Miteinander )
dann akzeptiert sie die Lösung des Pachtvertrages aus Gesundheitlichen Gründen.
Einzig Wegfall der Pachtvoraussetziung wen der Jagdschein eingezogen wird; ist ein Rechtsgrund die das Pachtverhältnis sofort zu lösen ( mit Anspruch auf Schadensersatz )
Einzig in Nds Erlischt der Pachtvertrtag z.B mit dem Tod des Pächters; in allen anderen Bundesländern läuft der Pachtvertrag mit den Erben weiter ( wen nicht im Vertrag eine andere Vereinbarung getroffen wurde)
Also : stellt ein Pächter einen Antrag auf Kündigung eines Pachtvertrages; hat er darauf keinen Rechtsanspruch das die Kündigung auch wirksam ist; es bedarf der Einverständnis der Beteiligten Parteien.
Ein Jagdpachtvertrag ist ein Dauerschuldverhältnis; die Kündigungen von Dauerschukdverhältnissen sind im §314 BGB geregelt
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§ 314 BGB – Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund
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(1) [SUP]1[/SUP]Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. [SUP]2[/SUP]Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
(2) [SUP]1[/SUP]Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. [SUP]2[/SUP]Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. [SUP]3[/SUP]Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.
(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.
(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.
(https://www.anwalt24.de/gesetze/bgb/314# )
TM