Vorab: Dies ist keine Rechtsberatung und nur mein Stand.
Zur Beobachtung ist alles erlaubt, was offiziell zu kaufen ist (nein, keine WBK aus dem Leo vom Schwarzmarkt ;-) ).
Nachtzielgeräte (statt Zielfernrohr) sind grundsätzlich verboten (WaffR).
Sog. DualUse-Geräte, zumeist als Nachtsicht-/Wärmebild-Vorsatz oder Nachsatz-Geräte sind bzgl. Besitz erlaubt und dürfen überall z. B. mit einem Fernglas zur Beobachtung benutzt werden (s. Feststellungsbescheide des BKA).
Doch Obacht: Durch Montage auf eine Waffe oder an ein ZF wird daraus ein verbotenes Nachtzielgerät !!!
Auch ist zumindestens strittig, ob IR-Aufheller unter „Wild anstrahlen“ fallen. Meist wird dies bejaht und ist damit verboten (siehe auch den Faden „IR Aufheller aufklären“).
Einzelne Bundesländer erteilen Ausnahmegenehmigungen zur Vermeidung übermäßiger Schäden durchs SW. Dann wird man Beauftragter der Behörde und darf stark eingeschränkt Vor- oder Nachsatzgeräte mit Aufheller an Zieloptiken verwenden. Einschränkungen sind z. B. nur ein Revier, mit Montage ans ZF erst im Revier (nicht auf der Fahrt dorthin) etc.
Grundsätzlich wird gerade im Rahmen der WaffR-Reform darüber beraten, ob das Verbot für Jäger gelockert werden soll. Aber entschieden ist noch nichts. Und beachte auch die verschiedenen involvierten Rechtskreise WaffR, Bundes- und Landesjagdrecht. Eine Freigabe nach WaffR zieht nicht automatisch eine nach Jagdrecht nach sich, siehe z. B. die Fragstellung bzgl. Aufheller=Wild anstrahlen (Jagdrecht !). Das könnte z. B. so ausgehen, dass Du zwar ein Vorsatzgerät, aber ohne weitere Ausnahmegenehmigung keinen Aufheller verwenden darfst...