Waffe im eigenen befriedeten Besitztum "stets ungeladen"?

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Es kommt -wie immer- darauf an.....:

Lade ich in eine Waffe mit dem Zweck, "Schuss- und Wehrbereitschaft" herzustellen, oder führe ich (ideal an einem abgeschiedenen Ort) in eine Waffe lediglich für einen kurzen Moment (sic!) Patronen ausschliesslich mit der Absicht ein, die Ladefähigkeit der Munition zu prüfen.

basti

Merkst Du was? "es kommt darauf an"! Das ist, wie häufig, der Punkt und keine apodiktisch vorgetragenen Halbwahrheiten, die hier teilweise vertreten werden...
 
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15 Nov 2016
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Wer schreibt das? Das stimmt nicht.
...
Jagdwaffen können auch zur Hundeausbildung eingesetzt werden.

Geschrieben hat diesen Blödsinn das Niedersächsische OVG (übrigens der Leitsatz der Entscheidung!) im Jahr 2006 :). Ich behaupte jetzt mal, der Antragsteller hatte einen - sagen wir mal - bzgl. Waffenrecht mäßigen Anwalt...

Jedes Gericht kann anders entscheiden. Die Entscheidung ist ja nicht bindend...
 
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Das Urteil erfolgte m.M. zu recht. Der Delinquent hat eindeutig gegen den §5, Abs. 2a und erster Satz 2b verstossen. Er zeigte große Mängel in der Waffenhandhabung auf (leichtfertig) - Finger nicht vom Abzug genommen während des Entspannens (das lernt man bis zum Erbrechen im Kurs zum Jagdschein).
Wer aber sorgfältig und gewissenhaft mit seiner Waffe umgeht - egal ob geladen oder nicht, dem kann und darf niemand Leichtfertigkeit oder gar Missbrauch unterstellen.
Tut es ein Richter dennoch aus ausschließlich diesem Grund, so spricht er ein Fehlurteil.
Es kann nur sanktioniert werden, was eindeutig als Fehlverhalten eingeordnet werden kann.
Ein, "da könnte ja mal was passieren", ist alles nur nicht eindeutig. Und genau das ist gummiartig in den §5 WaffG nachlässiger Weise eingebaut.
 
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Wer schreibt das? Das stimmt nicht.
Die Fangschusstauglichkeit muss beim Jägerkontingent nicht nachgewiesen werden.
Jagdwaffen können auch zur Hundeausbildung eingesetzt werden.

das schreibt das Gericht indirekt im zitierten Urteil.

schau Dir die fett markierten Stellen nochmals genau, denn zu den Pflichten gehört es, die Schusswaffen erst dann zu lasen, wenn deren bestimmgsmäßiger Gebrauch im Rahmen der Jagd unmittelbar zu rechnen ist. Dies gilt erst recht für Fangschusswaffen, welche nur dazu dienen den Fangschuss zu geben.

Durch das Laden des Revolvers in seinem Wohnhaus hat der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Zu diesen Pflichten gehört es nämlich, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2003 - 20 A 3239/03 -; § 3 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 1. Januar 2000). Das gilt erst recht für eine Waffe, die - wie der Revolver des Antragstellers - nur dazu dient, angeschossenem Wild den Fangschuss zu geben.
 

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