Ach ist das so?
Ich denke da bist Du mit deiner Annahme etwas zu absolut. Punkt.
Das war die von mir kritisierte Aussage von Mantelträger, die Du hier kritisierst..
Ach ist das so?
Ich denke da bist Du mit deiner Annahme etwas zu absolut. Punkt.
Es kommt -wie immer- darauf an.....:
Lade ich in eine Waffe mit dem Zweck, "Schuss- und Wehrbereitschaft" herzustellen, oder führe ich (ideal an einem abgeschiedenen Ort) in eine Waffe lediglich für einen kurzen Moment (sic!) Patronen ausschliesslich mit der Absicht ein, die Ladefähigkeit der Munition zu prüfen.
basti
Das war die von mir kritisierte Aussage von Mantelträger, die Du hier kritisierst..
Wer schreibt das? Das stimmt nicht.
Die Fangschusstauglichkeit muss beim Jägerkontingent nicht nachgewiesen werden.
Jagdwaffen können auch zur Hundeausbildung eingesetzt werden.
Wer schreibt das? Das stimmt nicht.
...
Jagdwaffen können auch zur Hundeausbildung eingesetzt werden.
Ein Gericht schrieb das.
https://wildundhund.de/307-jvg-revolver-zu-hause-geladen/
Wer schreibt das? Das stimmt nicht.
Die Fangschusstauglichkeit muss beim Jägerkontingent nicht nachgewiesen werden.
Jagdwaffen können auch zur Hundeausbildung eingesetzt werden.
Durch das Laden des Revolvers in seinem Wohnhaus hat der Antragsteller gegen elementare und selbstverständliche Pflichten eines Jägers verstoßen. Zu diesen Pflichten gehört es nämlich, Schusswaffen erst dann zu laden, wenn mit ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch im Rahmen der Jagdausübung unmittelbar zu rechnen ist (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 28.11.2003 - 20 A 3239/03 -; § 3 Abs. 1 Satz 1 der Unfallverhütungsvorschriften der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften vom 1. Januar 2000). Das gilt erst recht für eine Waffe, die - wie der Revolver des Antragstellers - nur dazu dient, angeschossenem Wild den Fangschuss zu geben.