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Gelöschtes Mitglied 25014
Guest
Ist vollkommen unerheblich!
Erstens prüft die Polizei nicht den subjektiven Tatbestand, objektiv wurde unter Verletzung fremden Jagdrechts ein Stück wild mitgenommen -> Anfangsverdacht Wilderei gegeben -> Anzeige.
Zweitens Gesetzestext lesen:
(1) Wer unter Verletzung fremden Jagdrechts oder Jagdausübungsrechts
1. dem Wild nachstellt, es fängt, erlegt oder sich oder einem Dritten zueignet oder
Wurde dem Rehwild bei einem Unfall nachgestellt ?
Wurde es gefangen ?
Wurde es erlegt ?
Wurde es sich oder einem Dritten zugeeignet ?
Zueignung Definition:
Zueignen bedeutet die Inbesitznahme der fremden Sache mit dem Willen, sie nunmehr zumindest vorübergehend als eigene zu besitzen (Aneignung) und dem Eigentümer auf Dauer den ihm zustehenden Besitz vorzuenthalten (Enteignung).
Ich sehe hier 4x Nein. Es fehlt wie @Mohawk auch schon schrieb der Aneignungswille.
Ich wette auf Einstellung des Ermittlungsverfahrens.
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