Werden Nachzielgeräte zukünftig in D erlaubt?

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Die HAltung ist doch die anstehende Legalisierung.
Die Möglichkeit des nachsteuerns ist ebenfalls bereist eingeplant. Daher die Freigabe nur auf Dual Use Geräte. Da hat er später die geringste Eingriffsschwelle. Nichts muss eingezigen oder entschädigt werden.
In sich logisch und vorausschauend.

Wieso? Weil man das Vorsatzgerät weiterhin unmontiert benutzen darf?
 
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(y)Das sich das immer noch nicht herum gesprochen hat....
Das Vorsatzgerät besteht immer aus zwei Teilen. Ich weiß allerdings überhaupt nicht genau, wo das hintere Teil für die Nutzung als Nachtsichtgerät in meiner Wohnung herumkugelt.
 
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DIese Korinthe kann ich nicht ersparen. Es ist Nachtzieltechnik und es sind Nachtzielgeräte bei der Kopplung von Dual Use mit Zielfernrohren.
Das sieht das WaffG ganz explizit so.
Hallo.
Zitat aus einem offiziellem Schriftstück :
.... Konkretisierend heißt es dazu in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz(WaffVwV):

„Bei den Nachtsichtgeräten, Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen handelt es sich um Vorrichtungen, die mit üblichen Zielfernrohren kombiniert und dann als Nachtzielgeräte verwendet werden können.“ ....
Ein DuslUse Gerät ohne eigenem Absehen, ohne aufmontiertem Zielfernrohr, ist rein gar nichts.... ausser einem Beobachtungsgerät / Nachtsichtgerät.
Es macht, aus meiner persönlichen Sicht, erst durch Koppelung mit einem ZF genau dieses zum Nachtzielgerät.
Das hat nur noch niemand ausjudiziert.

Vergl. hierzu:

https://forum.wildundhund.de/threads/pard-nv007-digital-night-vision.118873/page-10#post-3869470

Auf den Trichter bin also nicht nur ich alleine schon lange gekommen.
 
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Danke für deine Wiederholung meiner Worte ;)
Darüberhinaus ist es einfacher die Primärquelle -nämlich das Waffengesetz- heranzuziehen.
Das steht es klipp und klar. Genauer kann man es nicht ausjudizieren. ;)
WaffG Anl1 4.3
Nachtsichtgeräte oder Nachtzielgeräte sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die eine elektronische Verstärkung oder einen Bildwandler und eine Montageeinrichtung für Schusswaffen besitzen. Zu Nachtzielgeräten zählen auch Nachtsichtvorsätze und Nachtsichtaufsätze für Zielhilfsmittel (Zielfernrohre).
Zu letzterem werden sie durch den entsprechenden Gebrauch.
 
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Danke für deine Wiederholung meiner Worte ;)
falsch. Ich wiederhole gar nichts von Dir.. das was ich schreibe, steht da schon seit heute Nachmittag. Der Korintenschmiss kam von dir.
Darüberhinaus ist es einfacher die Primärquelle -nämlich das Waffengesetz- heranzuziehen.
Das steht es klipp und klar.
für mich ein Widerspruch in sich! Das "Zielgerät" ist und bleibt für mich das ZF, weil nur dort ein Absehen drin ist.
Die WaffVV, noch einmal, dazu:
.... Konkretisierend heißt es dazu in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz(WaffVwV):

„Bei den Nachtsichtgeräten, Nachtsichtvorsätzen und -aufsätzen handelt es sich um Vorrichtungen, die mit üblichen Zielfernrohren kombiniert und dann als Nachtzielgeräte verwendet werden können.“ ....

Genauer kann man es nicht ausjudizieren. ;)
Du weisst, was man unter ausjudizieren versteht?
Mir ist nicht bekannt, dass irgendwer in Deutschland gegen diese Begrifflichkeiten Klage eingelegt hätte.
Falls doch, vielleicht hast du das Urteil dazu? Danke im Voraus dafür.

Wir können es aber auch sein lassen, weils eh nichts bringt
 
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Also nochmal. Das WaffG ist das entscheidende.
Falls du die WaffVwV für dich abweichend auslegst oder widersprüchlich empfindest (was sie nicht tut) ist immer noch einzig und allein das WaffG die Rechtsgrundlage.
Eine VErwaltungsvorschrift ist ohne Belang. So wie deine persönliche Ansicht zur Bewertung.

Du kannst auch gern rumpoltern. Das steht dir frei.
Sachlich richtig sind die Beiträge von mir zur Thematik trotzdem.

ISt aber kein Problem. Das wird oft und von vielen nicht richtig verstanden.

Ein Urteil zu Dual Use Geräten gibt es selbstverständlich. Sonst hätten wir gar keine Vorsatzgeräte ;)
 
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Also nochmal. Das WaffG ist das entscheidende.
korrekt, das steht zweifelsohne ausser Frage
Falls du die WaffVwV für dich abweichend auslegst oder widersprüchlich empfindest (was sie nicht tut) ist immer noch einzig und allein das WaffG die Rechtsgrundlage.
auch das ist korrekt
Eine VErwaltungsvorschrift ist ohne Belang.
das ist defintiv falsch, denn eine Verwaltungsvorschrift gibt der Exekutive das Werkzeug in die Hand, um Gesetze korrekt umzusetzen. Sonst hätte man sich die Mühe damit sparen können.
So wie deine persönliche Ansicht zur Bewertung.
auch korrekt. Entschuldige aber bitte meinen eigenen Standpunkt dazu.
Du kannst auch gern rumpoltern. Das steht dir frei.
wo habe ich denn gepoltert? Nur weil ich eine andere Ansicht als deine vertrete und begründet dazu stehe?
Sachlich richtig sind die Beiträge von mir zur Thematik trotzdem.
ISt aber kein Problem. Das wird oft und von vielen nicht richtig verstanden.
das habe ich ebenfalls nicht bestritten. Vielleicht bist aber du in diesem Fall zu obrigkeitshörig(?).
Ein Urteil zu Dual Use Geräten gibt es selbstverständlich. Sonst hätten wir gar keine Vorsatzgeräte ;)
Die Vorsatzgeräte hätten wir trotzdem.

Und jetzt noch ein kleines Beispiel, ein einfaches: ein PKW Anhänger ist und bleibt ein PKW Anhänger. Durch das Koppeln mit einem PKW wird dieser aber zu einem Zugfahrzeug (obschon immer noch ein PKW).
Und so sehe ich das mit einem DualUse Gerät eben auch.
Ein Nachtzielgerät braucht zwingend ein Absehen. Ohne diesem ist es ein Nichts im Sinne von etwas gezielt damit treffen zu wollen.
Und entfernt man aus dem DualUse Gerät die Batterie.... ist ebenso ein Nichts, weil wegen der fehlenden Lichtquelle die Zieleinrichtung, das ZF, in Dunkelheit unbrauchbar ist.
 
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Am vesten du leist nochmal in Ruhe was überhaupt geschrieben stehst. Im Grund ewiederholst du und bringst dann leider Fehler ein (wie die WaffVwV).
 
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Man verliest sich mal und mit etwas ruhig Blut ist dann alles wieder gut ;)
Es ist auch nicht ganz einfach zu verstehen.
Bereits ab #9 ist das mehrfach beschrieben.

Der wissenschaftliche Dienst des DBT hat ebenfalls eine klare Stellungnahme verfasst.
 
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Ja. Beim DBT. Hintergrund waren die Beauftragungen im Süden der Republik.
Nach rechtlicher Bewertung des WD ist dies rechtlich mehr als fraglich. Für den Anwender selbst aber kein Problem.
Der BJV hat dazu ebenfalls ein Gutahcten in Auftrag gegeben. Ergebnis das Selbe.

Anschließend wurden aber keine Konsequenzen gezogen.
https://www.bundestag.de/resource/b...a81a5a4b05de05b82b75/WD-3-260-17-pdf-data.pdf
https://www.bundestag.de/resource/b...cc8c4b115f69715c13f5/wd-3-070-18-pdf-data.pdf
https://www.bundestag.de/resource/b...8e8da4fa0e2431af3054/WD-5-001-18-pdf-data.pdf

Dazu auch die Bundesregierung im Rahmen einer kleinen Anfrage
https://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/097/1909754.pdf
 
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Man verliest sich mal und mit etwas ruhig Blut ist dann alles wieder gut ;)
Es ist auch nicht ganz einfach zu verstehen.
Bereits ab #9 ist das mehrfach beschrieben.
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Hallo. Danke für das Verlinken auf offzielle Schriftstücke.
Ohne diese alle vorher gekannt zu haben... zitiere ich hier daraus etwas, was meinen Aussagen sehr nahe kommt. Von wegen, ich würde nur etwas falsch verstehen:

.... Ein wesentlicher Effizienzgewinn sei hingegen durch die Verwendung von Nachtsichtgeräten zu erwarten. Nachtsichtgeräte könnten in Deutschland schon jetzt legal erworben und ohne Verbindung zur Zieloptik einer Jagdlangwaffe eingesetzt werden. Waffenrechtlich verboten sei damit lediglich die Verbindung zweier für sich genommen zulässiger Geräte. Baden-Württemberg habe daher gemeinsam mit Bayern und Sachsen einen möglichen Formulierungsvorschlag für die Änderung des Waffengesetzes erarbeitet und auf der Amtschefkonferenz der Agrarressorts der Län-der vorgestellt. Mit einer entsprechenden Änderung des Waffenrechts ginge weder eine Erhöhung der Anzahl der in Umlauf befindlichen verbotenen Gegenstände noch eine zusätzliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit einher, da davon begrifflich und technisch zu unterscheidende Nachtzielgeräte (Kompaktgeräte mit integrierter Zieleinrichtung) weiterhin verboten blieben. ....

Ich erkenne für mich persönlich in einem Nachtvor- oder Nachtnachsatzgerät kein Nachtzielgerät. Und das zu Recht. Dabei ist es mir völlig egal, wie es im WaffGes drin steht. Wenngleich auch ich mich danach zu richten habe. Das steht aber ausser Frage!
Wer sich durch die Thematik liest erkennt immer wieder, dass Begriffe wild durcheinander gewirbelt und verwendet werden. Am Ende weiss keine Sau mehr, über was überhaupt gesprochen wurde und ob man wirklich das Selbe meint! Das ist aber auch für dieses Forum symptomatisch.

Und hinsichtlich der gestellten Eingangsfrage wird somit auch eine stichhaltige Antwort gegeben: nein, es ist nicht zu erwarten, dass NachtZielGeräte zukünftig freigegeben werden!

Vielleicht einigt man sich künftig ja auf die verbindlichen Defnitionen:
Nachtzielgerät = Kompaktgerät mit integrierter Zielhilfe / Absehen
Nachtzielhilfe = Zielfernrohrvorsatz- / ZF-Nachsatzgeräte

Irgend einen Namen wird das Kind schon bekommen müssen. Und es wäre hilfreich, wenn man dann endlich einmal genau unterscheiden würde, wovon man spricht!
 
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Ok, der TS hatte keine Ahnung und es deshalb falsch formuliert!

Der Weg, bis Nachtzielgeräte erlaubt werde ist steinig und führt über Dual-Use Nachtsicht(vorsatz)geräte. Vielleicht bei der 4. oder 5. Änderung des Waffenrechts.

Der von Dir gewählte Begriff Nachtzielhilfe ist schön, den gibt es aber nicht!!!
 

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