Auf Dich war es nicht bezogen.Da gebe ich dir Recht und hoffe, dass ich das hier nirgendwo getan habe!
Auf Dich war es nicht bezogen.Da gebe ich dir Recht und hoffe, dass ich das hier nirgendwo getan habe!
Der Paragraph impliziert daß es keine Obergrenze gibt, da der Jagdschein für sich das Bedürfnis ist, es schränkt nur bei KW die Menge ein, lest das doch mal selberWo steht im Gesetz etwas von "beliebiger Anzahl" ohne jegliche Erklärung?
Eine Anzahl ist im Gesetz für Langwaffen nicht festgelegt. Dies bedeutet nicht automatisch, dass es keine Beschränkungen gibt. Sofern man aber auch für die siebenundzwölfte Langwaffe ein entsprechendes Bedürfnis nachweist, bekommt man sie wohl eingetragen.
Ob das Gesetz schlecht gemacht ist oder es dumm ist eine wohlwollende Erleichterung über Gebühr zu strapazieren, darüber können wir uns gerne unterhalten.
wipi
Nein, das Gesetz geht beim Jagdschein von einem generellen Bedürfnis für Langwaffen aus und schränkt nur KW ein.Das Gesetz fordert nur, dass man glaubhaft machen kann, die Waffe zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe zu benötigen.
Das Wort "benötigen" ist nicht eingegrenzt. Auch ist zwischen Jagdausübung und Training ein "oder", was weitere Freiräume aufzeigt.
Überspitzt gesagt, kann man zu jedem Ansitz eine andere Waffe "benötigen". Hätte der Gesetzgeber was anderes gewollt, hätte er es so geschrieben (siehe Sportwaffen, §14).
Servus,
natürlich muss und soll man nichts ausreizen und es auf die Spitze treiben. So etwas schreit regelrecht dazu neu „diskutiert“ zu werden. Genauso wenig sollte man sich hier hinstellen und behaupten x oder y brauche ICH die anderen brauchen auch nicht mehr wozu auch. Wozu braucht man ein Auto mit mehr als 100ps, wozu 2, wozu ein ganzes Haus… So eine Haltung ist nicht ganz schlau würde ich sagen.
Das kann ich dem Text §13 WaffG nicht finden. Die Formulierung in §13 (Erwerb und Besitz für Jäger) lautet:Der Paragraph impliziert daß es keine Obergrenze gibt, da der Jagdschein für sich das Bedürfnis ist, es schränkt nur bei KW die Menge ein, lest das doch mal selber
Nein, das Gesetz geht beim Jagdschein von einem generellen Bedürfnis für Langwaffen aus und schränkt nur KW ein.
Ich muss gar nicht begründen, weil ich einfach kaufe und den Erwerb anzeige, ohne daß die Behörde was zu entscheiden hat. Die Waffe muss nur den gesetzlichen Bestimmungen genügen. Dann muss die eintragen.
Der nächste, der nicht fähig oder Willens ist den Absatz 2 zu lesen und zu verstehen, kriegt meinen Schönfelder an den Kopf geworfen.Das kann ich dem Text §13 WaffG nicht finden. Die Formulierung in §13 (Erwerb und Besitz für Jäger) lautet:
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
Die Formulierung war so schon 2002 drin. Ergänzende Formulierungen zu Punkt 1, wie angegeben, konnte ich auch nicht im Bundesjagdgesetz erkennen. Sollte ich eine Formulierung übersehen haben, wäre ein Link gut.
Real wird es aber auf eine solche Auslegung hinauslaufen, da, wie schon oben dargestellt, eine entsprechende Glaubhaftmachung wohl immer möglich sein wird.
Was du für einen Müll laberst. Leg mir nichts in den Mund, was ich so niemals gesagt habe.Die haben doch eine Notwendigkeit der Prüfung des Bedürfnis durch irgendeinen davorstehenden Grundsatz ins Boot geholt. Ob zulässigerweise sei mal dahingestellt, aber das Urteil ist nun mal raus.
Sich bei Berufung oder Revision hinzustellen und zu sagen, die Vorinstanz hat nach Absatz 1 aufgehört zu lesen, ist dann auch etwas dürftig. Und mit dem Schönfelder kommt man beim Verwaltungsgericht auch nicht
Dafür sollte die Diskussion ja da sein. Ich hatte ja schon am Anfang geschrieben, dass das Urteil Rechtsbeugung ist. Nachdem nun wieder einige angefangen haben, das Urteil noch schönzureden, muss man den Faden halt entsprechend lenken.Der nächste, der nicht fähig oder Willens ist den Absatz 2 zu lesen und zu verstehen, kriegt meinen Schönfelder an den Kopf geworfen.
Und ich fing schon an, das Sendungsbewußtsein des Teutschen Waidmanns grob zu unterschätzenNachdem nun wieder einige angefangen haben, das Urteil noch schönzureden, muss man den Faden halt entsprechend lenken.
Ja, dass hat man am Ende noch schnell rein geschrieben. Aber Seehofer und sein Lakai Meier musste da noch nach treten. Aber es ist im Grunde egal. Wäre es vorab bekannt gewesen, kein namhafter Verband hätte dagegen angehen können. Alleine schon argumentativ nicht....Ging bei der gelben WBK ruckzuck, da gab es auch keine Begrenzung. Das kommt bei dem Jagdschein auch, ganz sicher. Nur wann ist offen, aber die Vorboten sind schon sichtbar….
J. Aber Seehofer und sein Lakai Meier musste da noch nach treten.
Der nächste, der nicht fähig oder Willens ist den Absatz 2 zu lesen und zu verstehen, kriegt meinen Schönfelder an den Kopf geworfen.
WO STEHT DAS? Quelle?Die Grünen haben doch bereits angekündigt das 30 qm Wohnfläche pro Nase zu reichen haben….soweit sind wir schon ….ist keine Illusion….