Bedürfnisgrenze für Jagdscheininhaber bei 10 Langwaffen

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Wo steht im Gesetz etwas von "beliebiger Anzahl" ohne jegliche Erklärung?
Eine Anzahl ist im Gesetz für Langwaffen nicht festgelegt. Dies bedeutet nicht automatisch, dass es keine Beschränkungen gibt. Sofern man aber auch für die siebenundzwölfte Langwaffe ein entsprechendes Bedürfnis nachweist, bekommt man sie wohl eingetragen.
Ob das Gesetz schlecht gemacht ist oder es dumm ist eine wohlwollende Erleichterung über Gebühr zu strapazieren, darüber können wir uns gerne unterhalten.

wipi
Der Paragraph impliziert daß es keine Obergrenze gibt, da der Jagdschein für sich das Bedürfnis ist, es schränkt nur bei KW die Menge ein, lest das doch mal selber



Das Gesetz fordert nur, dass man glaubhaft machen kann, die Waffe zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe zu benötigen.
Das Wort "benötigen" ist nicht eingegrenzt. Auch ist zwischen Jagdausübung und Training ein "oder", was weitere Freiräume aufzeigt.

Überspitzt gesagt, kann man zu jedem Ansitz eine andere Waffe "benötigen". Hätte der Gesetzgeber was anderes gewollt, hätte er es so geschrieben (siehe Sportwaffen, §14).
Nein, das Gesetz geht beim Jagdschein von einem generellen Bedürfnis für Langwaffen aus und schränkt nur KW ein.
Ich muss gar nicht begründen, weil ich einfach kaufe und den Erwerb anzeige, ohne daß die Behörde was zu entscheiden hat. Die Waffe muss nur den gesetzlichen Bestimmungen genügen. Dann muss die eintragen.
 
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Servus,
natürlich muss und soll man nichts ausreizen und es auf die Spitze treiben. So etwas schreit regelrecht dazu neu „diskutiert“ zu werden. Genauso wenig sollte man sich hier hinstellen und behaupten x oder y brauche ICH die anderen brauchen auch nicht mehr wozu auch. Wozu braucht man ein Auto mit mehr als 100ps, wozu 2, wozu ein ganzes Haus… So eine Haltung ist nicht ganz schlau würde ich sagen.

Erinnert mich an eine Diskussion vor einem Jahr oder so... Kollege von mir war beim Einkauf mit dabei, ich kaufe mir einen Sensenwetzstein...

"Wofür brauchst Du den denn?"

Ich: "Für Meine Sichel und Sense? Wofür sonst?"

"Es gibt doch Motorsensen, da braucht man doch dieses Altmodische Zeugs nicht..."

Ich: "Na ich will Dich mal im modderigen Graben stehen sehen mit einer schweren Motorsense und Geschirr hantieren..."

Diskussion beendet!
 
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Der Paragraph impliziert daß es keine Obergrenze gibt, da der Jagdschein für sich das Bedürfnis ist, es schränkt nur bei KW die Menge ein, lest das doch mal selber




Nein, das Gesetz geht beim Jagdschein von einem generellen Bedürfnis für Langwaffen aus und schränkt nur KW ein.
Ich muss gar nicht begründen, weil ich einfach kaufe und den Erwerb anzeige, ohne daß die Behörde was zu entscheiden hat. Die Waffe muss nur den gesetzlichen Bestimmungen genügen. Dann muss die eintragen.
Das kann ich dem Text §13 WaffG nicht finden. Die Formulierung in §13 (Erwerb und Besitz für Jäger) lautet:

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,
und
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

Die Formulierung war so schon 2002 drin. Ergänzende Formulierungen zu Punkt 1, wie angegeben, konnte ich auch nicht im Bundesjagdgesetz erkennen. Sollte ich eine Formulierung übersehen haben, wäre ein Link gut.

Real wird es aber auf eine solche Auslegung hinauslaufen, da, wie schon oben dargestellt, eine entsprechende Glaubhaftmachung wohl immer möglich sein wird.
 
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Das kann ich dem Text §13 WaffG nicht finden. Die Formulierung in §13 (Erwerb und Besitz für Jäger) lautet:

(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
1. glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen,
und
2. die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).

Die Formulierung war so schon 2002 drin. Ergänzende Formulierungen zu Punkt 1, wie angegeben, konnte ich auch nicht im Bundesjagdgesetz erkennen. Sollte ich eine Formulierung übersehen haben, wäre ein Link gut.

Real wird es aber auf eine solche Auslegung hinauslaufen, da, wie schon oben dargestellt, eine entsprechende Glaubhaftmachung wohl immer möglich sein wird.
Der nächste, der nicht fähig oder Willens ist den Absatz 2 zu lesen und zu verstehen, kriegt meinen Schönfelder an den Kopf geworfen.
 
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Die haben doch eine Notwendigkeit der Prüfung des Bedürfnis durch irgendeinen davorstehenden Grundsatz ins Boot geholt. Ob zulässigerweise sei mal dahingestellt, aber das Urteil ist nun mal raus.

Sich bei Berufung oder Revision hinzustellen und zu sagen, die Vorinstanz hat nach Absatz 1 aufgehört zu lesen, ist dann auch etwas dürftig. Und mit dem Schönfelder kommt man beim Verwaltungsgericht auch nicht weiter.
 
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Zitat aus der WaffVwV:
13.2 Bei Inhabern eines gültigen Jahresjagdscheines nach § 15 Absatz 2 BJagdG entfällt die Bedürfnisprüfung bei der Erlaubniserteilung für den Erwerb und Besitz von nach BJagdG nicht verbotenen Langwaffen und bis zu zwei Kurzwaffen sowie der zugehörigen Munition. ...

Nur Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen für den Waffenerwerb jeweils ihr Bedürfnis glaubhaft machen und benötigen auch für Langwaffen einen Vorenitrag:

Inhaber von Tagesjagdscheinen müssen vor dem auf Dauer angelegten Erwerb und Besitz einer Waffe ein Bedürfnis hierfür in jedem Einzelfall glaubhaft machen. Für den Erwerb und Besitz von Lang- und Kurzwaffen bedürfen sie der vorherigen behördlichen Erlaubnis (Voreintrag).
 
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Die haben doch eine Notwendigkeit der Prüfung des Bedürfnis durch irgendeinen davorstehenden Grundsatz ins Boot geholt. Ob zulässigerweise sei mal dahingestellt, aber das Urteil ist nun mal raus.

Sich bei Berufung oder Revision hinzustellen und zu sagen, die Vorinstanz hat nach Absatz 1 aufgehört zu lesen, ist dann auch etwas dürftig. Und mit dem Schönfelder kommt man beim Verwaltungsgericht auch nicht
Was du für einen Müll laberst. Leg mir nichts in den Mund, was ich so niemals gesagt habe.
 
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Der nächste, der nicht fähig oder Willens ist den Absatz 2 zu lesen und zu verstehen, kriegt meinen Schönfelder an den Kopf geworfen.
Dafür sollte die Diskussion ja da sein. Ich hatte ja schon am Anfang geschrieben, dass das Urteil Rechtsbeugung ist. Nachdem nun wieder einige angefangen haben, das Urteil noch schönzureden, muss man den Faden halt entsprechend lenken.
Mich würde wundern, wenn der Fall nicht in die nächste Instanz gehen würde.
 
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Ich finde es geil wie mache hier glauben Gesetze wären nicht ruck zuck geändert. Ging bei der gelben WBK ruckzuck, da gab es auch keine Begrenzung. Das kommt bei dem Jagdschein auch, ganz sicher. Nur wann ist offen, aber die Vorboten sind schon sichtbar….
 
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Ging bei der gelben WBK ruckzuck, da gab es auch keine Begrenzung. Das kommt bei dem Jagdschein auch, ganz sicher. Nur wann ist offen, aber die Vorboten sind schon sichtbar….
Ja, dass hat man am Ende noch schnell rein geschrieben. Aber Seehofer und sein Lakai Meier musste da noch nach treten. Aber es ist im Grunde egal. Wäre es vorab bekannt gewesen, kein namhafter Verband hätte dagegen angehen können. Alleine schon argumentativ nicht....
Und so wird es irgendwann auch bei den Jägern aus schauen.
 
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J. Aber Seehofer und sein Lakai Meier musste da noch nach treten.

Kann mich noch gut an das feiste Grinsen bei Drehhofer erinnern, garniert mit dem Satz, daß man ihm seitens der Vereine/Interessensvertreter ein " Bedürfniss" für Magazine jenseits der 10 /20 Schuss bei LW/KW nicht habe nachweisen können, weswegen selbige nun "weg" seien.

Das+ die letzten diversen Gesetzesänderungen bei Waffen+dem was neu dazu gemacht wurde quer von Waffenaufbewahrung, Begrenzungen, Verboten...

Man braucht keine Glaskugel um zu ahnen, was kommt und ein Teil davon wird sein, daß es ähnlich laufen wird wie bei den Sportschützen:
Erste und einzige WBK voll mit z.b. 8-12 Gewehren= Ende Gelände.
"Mehr braucht man nicht, weil......Gummiargument Bedürfnis....usw."

Hochgejuckelter Vorwand für die der Bevölkerung vorgehaltenen absoluten Notwendigkeit solcher "wir müssen das Volk vor Pest und Terror schützen"- Gesetze sind dann leider neben (extrem seltenem) tödlichem Missbrauch solche seitens Behörde/Presse aufgeblähten "Privaten Waffenlager" und "Munitionslagerstätten".

Daß das "Waffenlager" neben rostigen Repertierern, Drillingen, KKs sowie Erbsenpistolen/Schreckschussspritzen und der "Munitionsberg" aus ein paar hundert KK-Patrönchen und 150Trap-Ladungen für die BDF besteht= geschenkt, das ziel ist :

"Wir haben ein Problem (geschaffen) und müssen was dagegen tun".

"in Japan und den Niederlanden machen die das auch so und so..."
 
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Der nächste, der nicht fähig oder Willens ist den Absatz 2 zu lesen und zu verstehen, kriegt meinen Schönfelder an den Kopf geworfen.

1. das Ding heißt nicht mehr Schönfelder, sondern Habersack
2. das WaffG ist da nicht drin, iirc findet man das im Sartorius, Ordnungsnummer 820.
 

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