Definition "schußbereit" in Waffengesetznovelle

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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Schon aus dem alten Waffengesetz (vor 2002) gabe es den Begriff "nicht schußbereit" den Verordnungsgeber, Gerichte und unsachkundige Komentatoren zu "vollständig entladen" gedeutet haben. Mit dem Waffengesetz 2002 gab es eine Erwähnung des Begriffes "schußbereit" in der Definition (s. oben an ang. Stelle). Daraus läßt sich unter keinen Umständen "entladen" herauslesen. Jedoch haben Kommentatoren sogleich dieses in das Gesetz hineingelesen und auch das Stuttgarter OLG hat entsprechend geurteilt. Der Verteidiger muß ein Volltrottel gewesen sein, da er sich nach Kneipenbesuch auf einer Bundestraße auf "inner Revier" statt auf die Erwähnung von schußbereit im Gesetz berufen hat .
In der Novelle 2008 jedoch werden die Definitionen ergänzt um "nicht schußbereit" = " vollständig entladen", was sich nicht nur mit dem Sprachgebrauch sondern eben mit anderweitiger Verwendung des Wortes schußbereit in diesem Gesetz beißt und jeden (auch manuellen) Mehrlader zu einem Halbautomaten macht.

Was ich nicht verstehe ist: Wenn der Gesetzgeber tatsächlich "vollständig entladen" meint, warum schreibt er dann "nicht schußbereit" und definiert dann das neu?


WaldWolf schrieb:
...Seit 2003 gingen immer mehr "Zuverlässigkeiten" verloren weil Langwaffen unterladen geführt wurden, was als schussbereit gewertet wurde, was es nach obiger Definition von Lodenmantel ja nicht wäre.

Weil Kommentaoren das WaffG 2002 so kommentiert haben und weder Verteidiger noch Gerichte sich jemals die Mühe gemacht haben es durchzulesen. Und vielleicht hat ja irgendein Beamter einmal einen Beitrag von mir zu diesem Begriff (ben das nach der Automatendefinition eine unterladene Waffe keinesfalls schußbereit sein kann) gelesen und hat deshalb noch schnell die Definition für "nicht schußbereit" in das Gesetz eingebracht.
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Seid ihr euch eigentlich sicher, daß die Politiker das Gesetz selber so eng gesehen haben??

Nicht, daß ich glaube, daß sie sich überhaupt tiefgreifende Gedanken gemacht haben... :roll:
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Ich denke auch, dass in der nicht sauberen Definition des Gesetzgebers das Hauptproblem liegt. "Schussbereit" heißt nach der Verwaltungsvorschrift zum WaffG "geladen", aber wann genau eine Waffe geladen ist, ist auch nach der Formulierung des Gesetzgebers nicht ganz eindeutig: Es macht nämlich einen Unterschied, ob geladen bedeutet, dass sich eine Patrone in der Kammer bzw. im Patronenlager befindet oder ob geladen auch unterladen mit einschließt.

In dieser Unschärfe liegen Probleme, und auch ich glaube wie Sir Lendelot nicht, dass der Gesetzgeber diese Differenzierung bedacht hat. Nach meinem Verständnis bedeutet schussbereit, dass ich den Schuss unmittelbar, also ohne weitere Zwischenschritte wie repetieren o.ä. auslösen kann. Dann wäre in der Konsequenz eine unterladene Waffe nicht geladen und demnach auch nicht schussbereit.

Beim Transport einer Waffe geht es neben dem Begriff "schussbereit" auch um den Begriff "zugriffsbereit". Beide Begriffe sind getrennt voneinander zu sehen. Schussbereit bedeutet geladen, zugriffsbereit bedeutet, dass die Waffe nicht mit wenigen schnellen Handgriffen in Anschlag gebracht werden kann (siehe die Definitionen in der Verwaltungsvorschrift zum WaffG unter 12.3.3.2., die ich oben als Zitat eingestellt habe).

Aber auch ich habe im Kopf, dass es immer heißt, dass Waffen und Munition getrennt voneinander zu transportieren sind. Die dazu vertretenen Ansichten gingen z.T. so weit, dass Waffe und Munition in verschiedenen Behältnissen transportiert werden müssen. Ob das wirklich so stimmt, kann ich nicht mit Gewissheit sagen. Ich denke, dass sich hier auch die Fachleute nicht ganz einig sind (zwei Juristen, drei Meinungen... :roll: , ihr kennt das Problem) und glaube wie Tiroler Bracke, dass hier einige Juristen in den Rechtsfällen der Vergangenheit vorschnelle Schlüsse gezogen haben. Egal wie man es dreht und wendet, ganz stimmig ist die ganze Sache nicht!

Ich versuche, da mal Näheres zu herauszufinden. Der Wortlaut der gesetzgeberischen Vorschriften ist meiner Ansicht nach jedenfalls nicht präzise (genug) gefasst, hier besteht meines Erachtens ein dringendes Klarstellungsbedürfnis seitens des Gesetzgebers!

WH Lodenmantel
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Tiroler Bracke schrieb:
In der Novelle 2008 jedoch werden die Definitionen ergänzt um "nicht schußbereit" = " vollständig entladen", was sich nicht nur mit dem Sprachgebrauch sondern eben mit anderweitiger Verwendung des Wortes schußbereit in diesem Gesetz beißt und jeden (auch manuellen) Mehrlader zu einem Halbautomaten macht.

Hast du dafür einen Nachweis? Das wäre dann tatsächlich eine Klarstellung, und zwar mit zwei Auswirkungen:

1. Dann müssten Schusswaffen vollstandig entladen transportiert werden
2. Dann würde die Abgrenzung von automatischen Schusswaffen problematisch, wie du es in deinem Eingangsposting geschrieben hast. Dann müsste tatsächlich auch die von dir zitierte Passage "selbsttätig wieder schussbereit" überdacht werden, weil sonst in der Tat nach dem Wortlaut jeder Repetierer eine (halb-) automatische Waffe sein könnte!

Durch dein Zitat oben wird mir das Problem erst richtig bewusst! Ich wusste nämlich bislang noch nicht, dass diese Definition gesetzlich so verankert werden soll! Und dann hättest du nämlich mit jedem oben geschriebenen Wort absolut Recht!! :shock: :shock: :cry:

WH Lodenmantel
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

So, im Bundesgesetzblatt (seite 435, 31. März 2008) steht zum Thema "Schussbereit" jetzt folgendes:
ist eine Waffe schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt das Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist;
Ist irgendwie komisch, dass der Gesetzgeber zwar darauf achtet wo ein Punkt durch ein Semikolon ersetzt wird, aber krasse Widersprüche in den Definitionen anscheinend übersieht.
Was heisst das jetzt konkret für mich als Bürger, sollte ich meine Waffen jetzt abgeben, weil ich plötzlich lauter Automaten besitze?

EDit:
Im Waffengesetz steht aber auch, was ein Repitiergewehr ist, also hebt die passende Definition das Missverständnis ja wohl auf.
Trotz finden ich, Gesetzgeber sollten irgendwie ihren Job beherrschen.
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Wahrscheinlich muss demnächst noch der Begriff "Feuerbereit" herhalten - wenn er nicht schon zur Beschreibung des Zustandes von Feuerzeugen vergeben ist? :D
---
Tom
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Grünspecht schrieb:
Im Waffengesetz steht aber auch, was ein Repitiergewehr ist, also hebt die passende Definition das Missverständnis ja wohl auf.

Exakt. Nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 sind automatische Waffen definiert, unter Nr. 2.4 Repetierwaffen. Bereits aus dieser Systematik kann man folgern, dass damit zwei verschiedene Typen von Waffen gemeint sind und Repetierwaffen (trotz der ungenauen Formulierung) keine automatischen Waffen darstellen sollen.

WH Lodenmantel
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Lodenmantel schrieb:
Grünspecht schrieb:
Im Waffengesetz steht aber auch, was ein Repitiergewehr ist, also hebt die passende Definition das Missverständnis ja wohl auf.

Exakt. Nach Anlage 1 zum WaffG, Abschnitt 1, Unterabschnitt 1 Nr. 2.3 sind automatische Waffen definiert, unter Nr. 2.4 Repetierwaffen. Bereits aus dieser Systematik kann man folgern, dass damit zwei verschiedene Typen von Waffen gemeint sind und Repetierwaffen (trotz der ungenauen Formulierung) keine automatischen Waffen darstellen sollen.

WH Lodenmantel

Kann man. Muß man aber nicht. Z.B. ist eine Feuerwaffe auch eine Schußwaffe. Genauso könnte somit aus der Systematik heraus auch ein Repetierer eine Untergruppe der Halbautomaten sein. Besonders nachdem sie erst unterhalb erwähnt werden. Ebenso wie die automatischen Schußwaffen unter 2.3 auch unter Schußwaffen nach 2.1 ganz allgemein fallen, obwohl sie auf gleicher Ebene genannt werden.
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Tiroler Bracke schrieb:
Z.B. ist eine Feuerwaffe auch eine Schußwaffe.

Ja, denn Schusswaffe ist nach der Systematik der Oberbegriff, Feuerwaffe hingegen eine spezielle Art der Schusswaffe (weil der Geschossantrieb durch heiße Gase erfolgt).

Tiroler Bracke schrieb:
Genauso könnte somit aus der Systematik heraus auch ein Repetierer eine Untergruppe der Halbautomaten sein. Besonders nachdem sie erst unterhalb erwähnt werden. Ebenso wie die automatischen Schußwaffen unter 2.3 auch unter Schußwaffen nach 2.1 ganz allgemein fallen, obwohl sie auf gleicher Ebene genannt werden.

Wäre theoretisch denkbar, da z.B. auch Langwaffen (Nr. 2.6) sowohl Repetierer (2.4), Einzellader (2.5) als auch automatische Waffen (2.3) erfassen. Allerdings glaube ich aus der Systematik der Nummern 2.3-2.5 nicht, dass der Gesetzgeber das so gemeint hat.

Zwingend widerlegen kann ich dein Argument aus dem Wortlaut und der Systematik also nicht, nur aus meiner Interpretation heraus bin ich vom Gegenteil überzeugt! :D

Anders ausgedrückt: Deine Sichtweise ist möglich, aber meiner Einschätzung nach vom Gesetzgeber so nicht gewollt. Den Beweis dafür muss ich dir allerdings schuldig bleiben. :wink: Mir ist nämlich kein Fall aus der Praxis bekannt, in dem diese Abgrenzung so detailliert wie hier angesprochen wurde.

Hand drauf...

WH Lodenmantel

P.S.: Auch die Anlage 1 zum WaffG ist wieder ein schönes Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber bei den Begriffsbestimmungen weder sauber durchdacht noch strukturiert gearbeitet hat! :cry: :evil:
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Lodenmantel schrieb:
P.S.: Auch die Anlage 1 zum WaffG ist wieder ein schönes Beispiel dafür, dass der Gesetzgeber bei den Begriffsbestimmungen weder sauber durchdacht noch strukturiert gearbeitet hat! :cry: :evil:

Also: gepfuscht hat ... :evil:

Joe
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Kann auch noch nicht angesprochen worden sein, da ja erst ab morgen Gesetz. 8)
Ich denke auch, daß der Gesetzgeber es nicht so gemeint hat. nur beschlossen hat er das so.
Warum kann er nicht einfach in allen einschlägigen §§ "vollständig entladen" schreiben, wenn er dies meint, statt hinterher sowohl die deutsche Sprache als auch seinen eigenen Gesetzestext mit unsinniger Umdefinition von Begriffen zu verbiegen.

Oder wäre es dann nicht gleich einfacher, wenn sämtliche Gesetze nur noch aus dem einzelnen Buchstaben "a" bestünden und die Verwaltung liefert anhand einer Definitionenliste für "a" den Inhalt nach?

Und interessant wird dieses ja erst in Verbindung mit dem BJagdG. Von Repetierern steht da garnichts drinnen aber von Halbautomaten ohne eigene Definition dieses Begriffes. Also gilt hier die Definition aus dem WaffG. Und wörtlich genommen ist ab morgen jeglicher Schuß auf Wild aus sämtlichen Waffen verboten, deren Magazin mehr als 2 Schuß aufnehmen kann. Was sind das für Gesetze, für die gilt "aber wörtlich darf man das nicht nehmen"? Und wer garantiert Dir, daß unsere "lieben Freunde" nicht ab morgen mit Strafanzeigen um sich werfen?
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Tiroler Bracke schrieb:
Warum kann er nicht einfach ...

... weil die noch nie etwas von de Gaulle gehört haben ("Was nicht auf einer Seite ... ").


Tiroler Bracke schrieb:
Oder wäre es dann nicht gleich einfacher, wenn sämtliche Gesetze nur noch aus dem einzelnen Buchstaben "a" bestünden und die Verwaltung liefert anhand einer Definitionenliste für "a" den Inhalt nach?

Ich glaubs nicht: bist Du noch bei Trost? :evil: :shock:

1.) Die Gesetzestexte WERDEN schon in den Ministerialbürokratien geschaffen und unsere Politiker sind nicht in der Lage, denen die schlechten Entwürfe links und rechts um die Ohren zu hauen (oder einfach die Annahme zu verweigern, so wie bei schlechten Leistungen ... ;) )
2.) Gibt es gerade in den Verwaltungen die ganze Bandbreite: von "Schillers" bis "Brennekes" ... das würde ein va banque-Spiel ...

Tiroler Bracke schrieb:
Und interessant wird dieses ja erst in Verbindung mit dem BJagdG. Von Repetierern steht da garnichts drinnen aber von Halbautomaten ohne eigene Definition dieses Begriffes. Also gilt hier die Definition aus dem WaffG. Und wörtlich genommen ist ab morgen jeglicher Schuß auf Wild aus sämtlichen Waffen verboten, deren Magazin mehr als 2 Schuß aufnehmen kann. Was sind das für Gesetze, für die gilt "aber wörtlich darf man das nicht nehmen"? Und wer garantiert Dir, daß unsere "lieben Freunde" nicht ab morgen mit Strafanzeigen um sich werfen?

Hurra, die Tätärä ist zurück - holt die Kipplaufwaffen raus, oder sind auf einmal DB auch "Selbstlader im Sinne des Gesetzes"? :shock:

Munter bleiben!!

Joe
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Zumindest die missverständliche Fassung des Abschnitts 1 Unterabschnitt 1 der Anlage 1 zum WaffG ist (also die Begriffsbestimmungen von Schuss- und Feuerwaffen) ja schon länger in Kraft (laut den Nachlieferungen in meinem Sartorius seit 2003), zugegebenermaßen allerdings ohne Berücksichtigung der aktuellen Definition von "schussbereit" aus der Verwaltungsvorschrift zum WaffG (geht zurück auf Bundesratsdrucksache 81/06). Wahrscheinlich ist deshalb noch keiner auf solche Spitzfindigkeiten gekommen. :D

Sollte es ab morgen zu Anzeigen kommen, weil Jagdgegner, übermotivierte Juristen oder andere obskure Personen glauben, hier eine Gesetzeslücke gegen Jäger gefunden zu haben: Ich würde dem ganz locker entgegensehen. Ich kann mir bei besten Willen und bei aller Vorsicht über Prozessrisiken nicht vorstellen, dass diese Anzeigen durchgehen und rechtliche Auswirkungen auf die Führer von Repetierwaffen haben. Ist aber wiederum nur meine persönliche Einschätzung, von daher: ohne Gewähr! Ich nehme jedenfalls auch weiterhin meinen Repetierer mit zur Jagd. :wink:

WH Lodenmantel
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

Sollte es ab morgen zu Anzeigen kommen, weil Jagdgegner, übermotivierte Juristen oder andere obskure Personen glauben, hier eine Gesetzeslücke gegen Jäger gefunden zu haben: Ich würde dem ganz locker entgegensehen.

:D

Aber im Ernst - so sehe ich das auch. Allerdings gefällt mir der Vorschlag, die Annahme unreifer oder unverständlicher Gesetze einfach zu verweigern und in der Folge unfähige Politiker fristlos zu entlassen...

Mir kommt es immer mehr so vor, als sei der Bundestag für die Politiker so etwas, wie ein kleiner Dorfverein, wo auf der jährlichen JHV auch immer jeder den Arm hebt und allem zustimmt, ohne genau zu wissen, worüber gerade abgestimmt wird, hauptsache die Sitzung ist bald vorbei und man kann zum geselligen Teil kommen... :twisted:
 
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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell

SirLendelot schrieb:
Mir kommt es immer mehr so vor, als sei der Bundestag für die Politiker so etwas, wie ein kleiner Dorfverein, wo auf der jährlichen JHV auch immer jeder den Arm hebt und allem zustimmt, ohne genau zu wissen, worüber gerade abgestimmt wird, hauptsache die Sitzung ist bald vorbei und man kann zum geselligen Teil kommen... :twisted:

Wenn du wüsstest, wie wenig Produktives bei Sitzungen des Bundestages oder der Landtage herumkommt... :roll:
Die Arbeit wird in den Ausschüssen erledigt, dort ist auch der Sachverstand. Im Plenum gibt es nur noch den Showdown für die Medien. Der Inhalt der Gesetze ist genauso vorher festgelegt, wie das Abstimmverhalten vorher abgeklärt ist.

Und bzgl. übermotivierten Juristen: Ich bin da wirklich noch die Light-Variante. Unter meinen Kollegen gibt es da ein paar, die kann man nur so beschreiben: wenn die Realität eine gerade Straße ist, sind die vorher hart rechts abgebogen. :wink:

WH Lodenmantel
 

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