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Re: Definition "schußbereit" in Waffengesetznovell
Schon aus dem alten Waffengesetz (vor 2002) gabe es den Begriff "nicht schußbereit" den Verordnungsgeber, Gerichte und unsachkundige Komentatoren zu "vollständig entladen" gedeutet haben. Mit dem Waffengesetz 2002 gab es eine Erwähnung des Begriffes "schußbereit" in der Definition (s. oben an ang. Stelle). Daraus läßt sich unter keinen Umständen "entladen" herauslesen. Jedoch haben Kommentatoren sogleich dieses in das Gesetz hineingelesen und auch das Stuttgarter OLG hat entsprechend geurteilt. Der Verteidiger muß ein Volltrottel gewesen sein, da er sich nach Kneipenbesuch auf einer Bundestraße auf "inner Revier" statt auf die Erwähnung von schußbereit im Gesetz berufen hat .
In der Novelle 2008 jedoch werden die Definitionen ergänzt um "nicht schußbereit" = " vollständig entladen", was sich nicht nur mit dem Sprachgebrauch sondern eben mit anderweitiger Verwendung des Wortes schußbereit in diesem Gesetz beißt und jeden (auch manuellen) Mehrlader zu einem Halbautomaten macht.
Was ich nicht verstehe ist: Wenn der Gesetzgeber tatsächlich "vollständig entladen" meint, warum schreibt er dann "nicht schußbereit" und definiert dann das neu?
Weil Kommentaoren das WaffG 2002 so kommentiert haben und weder Verteidiger noch Gerichte sich jemals die Mühe gemacht haben es durchzulesen. Und vielleicht hat ja irgendein Beamter einmal einen Beitrag von mir zu diesem Begriff (ben das nach der Automatendefinition eine unterladene Waffe keinesfalls schußbereit sein kann) gelesen und hat deshalb noch schnell die Definition für "nicht schußbereit" in das Gesetz eingebracht.
Schon aus dem alten Waffengesetz (vor 2002) gabe es den Begriff "nicht schußbereit" den Verordnungsgeber, Gerichte und unsachkundige Komentatoren zu "vollständig entladen" gedeutet haben. Mit dem Waffengesetz 2002 gab es eine Erwähnung des Begriffes "schußbereit" in der Definition (s. oben an ang. Stelle). Daraus läßt sich unter keinen Umständen "entladen" herauslesen. Jedoch haben Kommentatoren sogleich dieses in das Gesetz hineingelesen und auch das Stuttgarter OLG hat entsprechend geurteilt. Der Verteidiger muß ein Volltrottel gewesen sein, da er sich nach Kneipenbesuch auf einer Bundestraße auf "inner Revier" statt auf die Erwähnung von schußbereit im Gesetz berufen hat .
In der Novelle 2008 jedoch werden die Definitionen ergänzt um "nicht schußbereit" = " vollständig entladen", was sich nicht nur mit dem Sprachgebrauch sondern eben mit anderweitiger Verwendung des Wortes schußbereit in diesem Gesetz beißt und jeden (auch manuellen) Mehrlader zu einem Halbautomaten macht.
Was ich nicht verstehe ist: Wenn der Gesetzgeber tatsächlich "vollständig entladen" meint, warum schreibt er dann "nicht schußbereit" und definiert dann das neu?
WaldWolf schrieb:...Seit 2003 gingen immer mehr "Zuverlässigkeiten" verloren weil Langwaffen unterladen geführt wurden, was als schussbereit gewertet wurde, was es nach obiger Definition von Lodenmantel ja nicht wäre.
Weil Kommentaoren das WaffG 2002 so kommentiert haben und weder Verteidiger noch Gerichte sich jemals die Mühe gemacht haben es durchzulesen. Und vielleicht hat ja irgendein Beamter einmal einen Beitrag von mir zu diesem Begriff (ben das nach der Automatendefinition eine unterladene Waffe keinesfalls schußbereit sein kann) gelesen und hat deshalb noch schnell die Definition für "nicht schußbereit" in das Gesetz eingebracht.