Führverbot/ berechtigtes Interesse von Messern >12cm Klingenlänge

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Nö, weil der SB etwas "meint", was er gar nicht zu beurteilen hat.
 
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Das Ganze ist kein Waffenrecht mehr, das ist Waffenunrecht, vom Gesetzgeber systematisch aufgezogene Wegelagerei, mit dem Ziel dass jemand reinlatscht und den JS, die WBK, die Waffen und den Pachtvertrag verliert.

Dieser verantwortungslose handelnde Staat, der Kriminelle aus aller Herren Länder in unser Land reinlässt und somit überhaupt erst das Messerkriminalitätsproblem erzeugt, derselbe Staat verschärft dann das Waffenrecht auf eine Weise, dass die Jäger, die eh die Deppen der Nation sind weil sie von allen angefeindet werden, dann noch mit einem Bein im Gefängnis oder in der waffenrechtlichen Unzulässigkeit stehen. Der Staat ist das Problem und dessen Lösung in Personalunion. Der Herr hats gegeben, der Herr hats genommen.

Dabei wäre es so simpel gewesen das vernünftig zu regeln. Stattdessen fangen sie mit so bekloppten Regeln wie "sozial-adäquat" an. Meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit hängt also davon ab, dass ich mich sozialadäquat verhalte. Warum nicht gleich "darf seine Waffen solange behalten, wie das gesunde Volksempfinden in der Ausgestaltung des persönlichen Geschmacks eines Vorderrichters mit Parteibuch und Gerichtskantinen-Plautze es für richtig hält."

Wer Waffenrecht auf staatlicher Seite beruflich längere Zeit praktiziert, der kann nur gehirngewaschen enden.
 
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Gelöschtes Mitglied 25014

Guest
Das Ganze ist kein Waffenrecht mehr, das ist Waffenunrecht, vom Gesetzgeber systematisch aufgezogene Wegelagerei, mit dem Ziel dass jemand reinlatscht und den JS, die WBK, die Waffen und den Pachtvertrag verliert.

Dieser verantwortungslose handelnde Staat, der Kriminelle aus aller Herren Länder in unser Land reinlässt und somit überhaupt erst das Messerkriminalitätsproblem erzeugt, derselbe Staat verschärft dann das Waffenrecht auf eine Weise, dass die Jäger, die eh die Deppen der Nation sind weil sie von allen angefeindet werden, dann noch mit einem Bein im Gefängnis oder in der waffenrechtlichen Unzulässigkeit stehen. Der Staat ist das Problem und dessen Lösung in Personalunion. Der Herr hats gegeben, der Herr hats genommen.

Dabei wäre es so simpel gewesen das vernünftig zu regeln. Stattdessen fangen sie mit so bekloppten Regeln wie "sozial-adäquat" an. Meine waffenrechtliche Zuverlässigkeit hängt also davon ab, dass ich mich sozialadäquat verhalte. Warum nicht gleich "darf seine Waffen solange behalten, wie das gesunde Volksempfinden in der Ausgestaltung des persönlichen Geschmacks eines Vorderrichters mit Parteibuch und Gerichtskantinen-Plautze es für richtig hält."

Wer Waffenrecht auf staatlicher Seite beruflich längere Zeit praktiziert, der kann nur gehirngewaschen enden.

Der Unmut ist ja nachzuvollziehen. Nur habe ich das Gefühl das hier teilweise Probleme selbst kreiert werden.
Gibt es denn einen realen Fall in dem ein Jäger seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit verloren hat, weil er ein Messer auf dem Weg zur Jagd geführt hat ?
Wenn nein, gibt es denn irgendeinen der deshalb ein Ordnungswidrigkeitsverfahren bzw. Strafverfahren hatte ?

Oder reden wir hier wieder über das was man glaubt und gehört hat statt über Fakten ?

Wenn das geklärt ist, bliebe am Ende die Frage wer will überhaupt mit dem Saufänger an der Hüfte im Auto sitzen ?;)
 
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Ihr macht euch viel zu viel Sorgen um Probleme, die noch gar nicht da sind - oder anders gesagt, ihr gackert über ungelegte Eier.
Es fehlt bloß noch, dass einer sagt, er persönlich kenne keinen Fall, aber der Arbeitskollege des Schwippschwagers einer Cousine dritten Grades väterlicherseits habe einen Zahnarzt und bei der Freundin der Schwester dessen Frau ihrem Mann hätte es da, so sage man, mal ein Vorkommnis gegeben...
 
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Leider ist dem nicht so.

Erstens kommt Warten bis sie jemandem die WBK etc. wegnehmen, ja nicht die Lösung sein. Wer von uns will deiner derjenigen sein die die WBK oder den JS verlieren?? Du?

Zweitens möchte ich das Risiko dass man mir die Jagd wegnimmt, gar nicht in Kauf nehmen, das ist mir viel zu riskant. Ich mag Ämter und deren Leute schon aus Gründen der Prinzipienstrenge nicht und gehe ihnen aus dem Weg. Also suche ich nach einer Bewältigungsmethode, d.h. mit Waffen und Munition möglichst immer so umgehen dass keine Fehler passieren und die Zuverlässigkeit nicht in Gefahr ist. Und das führt zu erheblicher Unfreiheit, es erzeugt unpraktischen Mehraufwand, es verkompliziert mir das Jagen und das Übungsschießen.

Der Beispielsfall mit dem Abfangmesser > 12 cm spricht doch Bände... Das könnte man sicher verlängern.
 
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Leider ist dem nicht so.

Erstens kommt Warten bis sie jemandem die WBK etc. wegnehmen, ja nicht die Lösung sein. Wer von uns will deiner derjenigen sein die die WBK oder den JS verlieren?? Du?

Zweitens möchte ich das Risiko dass man mir die Jagd wegnimmt, gar nicht in Kauf nehmen, das ist mir viel zu riskant. Ich mag Ämter und deren Leute schon aus Gründen der Prinzipienstrenge nicht und gehe ihnen aus dem Weg. Also suche ich nach einer Bewältigungsmethode, d.h. mit Waffen und Munition möglichst immer so umgehen dass keine Fehler passieren und die Zuverlässigkeit nicht in Gefahr ist. Und das führt zu erheblicher Unfreiheit, es erzeugt unpraktischen Mehraufwand, es verkompliziert mir das Jagen und das Übungsschießen.

Der Beispielsfall mit dem Abfangmesser > 12 cm spricht doch Bände... Das könnte man sicher verlängern.

"Waffengesetz (WaffG)
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1.
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
1.
Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2.
Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2.
in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3.
in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

2.
Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4.
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen."


Da gibts überhaupt nichts dran zu deuteln oder zu diskutieren oder zu interpretieren. "Ist vorzusehen" heißt "Muss". D.h. Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt ist hier ausgenommen, Anwohner, Anlieger auch, im Rucksack natürlich sowieso.
Es hat sich überhaupt nichts geändert. Nur, dass in Waffenverbotszonen verdachtsunabhängige Kontrollen durchgeführt werden dürfen, ist wirklich neu und wer da ganz auf Nummer sicher gehen will, der packt in diesen Bereichen das Messer halt in Gottes Namen in den Rucksack, bis er da durch ist es geht ja nur ums Führen. Da bricht auch keinem ein Zacken aus der Krone...
Da Jagd auch Sport ist, ist man doppelt exkludiert... Brauchtum ist sie auch zum Teil.
Dieser Gesetzesteil zielt überhaupt nicht auf uns ab.
 
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Das Ganze ist kein Waffenrecht mehr, das ist Waffenunrecht, vom Gesetzgeber systematisch aufgezogene Wegelagerei........
Danke für die Aufklärung!
Bisher habe ich unser Waffengesetz mit seinen Widersprüchlichkeiten eher als das Produkt sich selbst fortsetzender Schlamperei und/oder chronischer Unfähigkeit gehalten, getrieben von einer in der Bevölkerung sich immer mehr ausbreitenden Hoplophopie.
Jetzt erkenne ich, dass hinter dem Ganzen ein System steckt:
Irgendwelche Dunkelmänner gestalten seit Jahrzehnten und mit Absicht das Waffengesetz so undurchsichtig, dass der gemeine Bürger sich nicht mehr durchfindet.
Das zieht sich über alle Regierungswechsel hinweg und ist damit der Beweis für eine übergeordnete Verschwörung.
 
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ich nehme an ich bin der eizige den unabhängig von regelungen ein messer am gürtel stört und es deshalb im rucksack mitfährt zum ansitz . falls nötig zum versorgen von wild nehme ich es aus dem rucksack eben raus !
 
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Danke für die Aufklärung!
Bisher habe ich unser Waffengesetz mit seinen Widersprüchlichkeiten eher als das Produkt sich selbst fortsetzender Schlamperei und/oder chronischer Unfähigkeit gehalten, getrieben von einer in der Bevölkerung sich immer mehr ausbreitenden Hoplophopie.
Jetzt erkenne ich, dass hinter dem Ganzen ein System steckt:
Irgendwelche Dunkelmänner gestalten seit Jahrzehnten und mit Absicht das Waffengesetz so undurchsichtig, dass der gemeine Bürger sich nicht mehr durchfindet.
Das zieht sich über alle Regierungswechsel hinweg und ist damit der Beweis für eine übergeordnete Verschwörung.
Es sind keine Dunkelmänner. Es ist alles ganz transparent in Verträgen unterzeichnet und daher auch verbindlich.
Interesssanterweise sind es aber fortdauernd Union und FDP die seit den 70ern die Waffenrechtsverschärfungen vorantreiben. Dazu hat sich in der Richterschaft auch eine gewiesse "Haltung" durchgesetzt, begründet durch ein Urteil des BVerfG (so wenig Waffen wie möglich ins Volk)
Wer liest und zuhört ist also weder überrascht, noch vermutet er eine "Verschwörung".
Der Weg ist klar skizziert und über UN ATT-Vertrag und EU-Richtlinien, klar vorgegeben.
Man muss nur zur Kenntnis nehmen was vor sich geht.
 
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ich nehme an ich bin der eizige den unabhängig von regelungen ein messer am gürtel stört und es deshalb im rucksack mitfährt zum ansitz . falls nötig zum versorgen von wild nehme ich es aus dem rucksack eben raus !

Nö, mache ich genauso, weil das Holster einiges an Platz einnimmt, ist das Messer im Rucksack.
Es sei denn das Klappmesser darf mit, das steckt in der Hosentasche und ist sicher von 42a betroffen, da ein Spyderco Military.
Ist mir auch egal.
 
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"Waffengesetz (WaffG)
§ 42 Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen; Verordnungsermächtigungen für Verbotszonen

(1) Wer an öffentlichen Vergnügungen, Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten oder ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen teilnimmt, darf keine Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 führen. Dies gilt auch, wenn für die Teilnahme ein Eintrittsgeld zu entrichten ist, sowie für Theater-, Kino-, und Diskothekenbesuche und für Tanzveranstaltungen.
(2) Die zuständige Behörde kann allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen von Absatz 1 zulassen, wenn
1.
der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5) und persönliche Eignung (§ 6) besitzt,
2.
der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er auf Waffen bei der öffentlichen Veranstaltung nicht verzichten kann, und
3.
eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nicht zu besorgen ist.
(3) Unbeschadet des § 38 muss der nach Absatz 2 Berechtigte auch den Ausnahmebescheid mit sich führen und auf Verlangen zur Prüfung aushändigen.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden
1.
auf die Mitwirkenden an Theateraufführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen, wenn zu diesem Zweck ungeladene oder mit Kartuschenmunition geladene Schusswaffen oder Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden,
2.
auf das Schießen in Schießstätten (§ 27),
3.
soweit eine Schießerlaubnis nach § 10 Abs. 5 vorliegt,
4.
auf das gewerbliche Ausstellen der in Absatz 1 genannten Waffen auf Messen und Ausstellungen.
(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Abs. 2 auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen allgemein oder im Einzelfall verboten oder beschränkt werden kann, soweit an dem jeweiligen Ort wiederholt
1.
Straftaten unter Einsatz von Waffen oder
2.
Raubdelikte, Körperverletzungsdelikte, Bedrohungen, Nötigungen, Sexualdelikte, Freiheitsberaubungen oder Straftaten gegen das Leben
begangen worden sind und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass auch künftig mit der Begehung solcher Straftaten zu rechnen ist. In der Rechtsverordnung nach Satz 1 soll bestimmt werden, dass die zuständige Behörde allgemein oder für den Einzelfall Ausnahmen insbesondere für Inhaber waffenrechtlicher Erlaubnisse, Anwohner und Gewerbetreibende zulassen kann, soweit eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht zu besorgen ist. Im Falle des Satzes 2 gilt Absatz 3 entsprechend. Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.
(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:
1.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
2.
in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
3.
in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
4.
auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

2.
Anwohnern, Anliegern und dem Anlieferverkehr,
3.
Gewerbetreibenden und bei ihren Beschäftigten oder bei von den Gewerbetreibenden Beauftragten, die Messer im Zusammenhang mit ihrer Berufsausübung führen,
4.
Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege oder der Ausübung des Sports führen,
5.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern, und
6.
Personen, die eine Waffe oder ein Messer mit Zustimmung eines anderen in dessen Hausrechtsbereich nach Satz 1 Nummer 2 führen, wenn das Führen dem Zweck des Aufenthalts in dem Hausrechtsbereich dient oder im Zusammenhang damit steht.
Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen."


Da gibts überhaupt nichts dran zu deuteln oder zu diskutieren oder zu interpretieren. "Ist vorzusehen" heißt "Muss". D.h. Wer eine waffenrechtliche Erlaubnis besitzt ist hier ausgenommen, Anwohner, Anlieger auch, im Rucksack natürlich sowieso.
Es hat sich überhaupt nichts geändert. Nur, dass in Waffenverbotszonen verdachtsunabhängige Kontrollen durchgeführt werden dürfen, ist wirklich neu und wer da ganz auf Nummer sicher gehen will, der packt in diesen Bereichen das Messer halt in Gottes Namen in den Rucksack, bis er da durch ist es geht ja nur ums Führen. Da bricht auch keinem ein Zacken aus der Krone...
Da Jagd auch Sport ist, ist man doppelt exkludiert... Brauchtum ist sie auch zum Teil.
Dieser Gesetzesteil zielt überhaupt nicht auf uns ab.
Das es nicht nur diesen §en gibt, ist untergegangen?
Das unterschiedliche Dinge gereglt sind, ergibt sich dann von selbst.
Hier der einschlägige und hier diskutierte.
Waffengesetz (WaffG)
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen


(1) Es ist verboten
1.
Anscheinswaffen,
2.
Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder
3.
Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1.
für die Verwendung bei Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2.
für den Transport in einem verschlossenen Behältnis,
3.
für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.

Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Dieser allgemein anerkannte Zweck ist die "schwammige" Sache. Auf der Jagd unstrittig erlaubt.
Diskutiert wird die Beförderung zur Jagd.
Man kann es zulässig halten oder nicht.
Beide Auslegungen sind möglich.

Nebenbei sind Waffenverbotszonen nicht gleich Waffenverbotszonen. Da gibts auch Unterschiede.
-------------------------------------------------------
Ob das wirklich eindeutig ist, mit der Ausnahme der waffenrechtlichen Erlaubnisse wird erst vor gericht geklärt werden.
Man kann auch den Part "Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis" so oder so auslegen.
weit gefasst oder eben eng auf die Notwendigkeit.
Richterrecht.
 
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ich nehme an ich bin der eizige den unabhängig von regelungen ein messer am gürtel stört und es deshalb im rucksack mitfährt zum ansitz . falls nötig zum versorgen von wild nehme ich es aus dem rucksack eben raus !
Nein. Ich habe gerade das Abfangmesser auch nur bedarfsgerecht dran.
Es sitzt sich eben nicht besonders gut mit dem Zeug.
Dafür ist der Gürtel so beschaffen, alles schnell an- und ablegen zu können. Bedarfsgerecht.
 

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