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Ich glaube nicht, dass das Gericht darauf abhebt, in wessen Eigentum die Hunde standen. Man darf das Rechtsgut Eigentum verteidigen gegen das abstrakte Rechtsgut Artenschutz. Aber ganz genau wird man es in der Urteilsbegründung nachlesen können.Wenn das jetzt SEINE Hunde waren, ist das Thema doch keines. Das Problem was man macht, wenn ein fremder Hund angegriffen wird, und das ist bei guten Stöberhunden sicher eher der Fall, steht damit nach wie vor im Raum.