Jägernotweg????

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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Maibock:


1. genau davon ist hier eben nicht die Rede !

2. Oder sind bei euch Straßen für die Land und Forstwirtschaft frei für jedermann befahrbar ?

<HR></BLOCKQUOTE>

ad 1 Genau davon wird in den ersten Antworten gesprochen und darf nach der Schilderung auch ausgegangen werden.

ad 2 Es gibt hier solche und andere.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:
[QB]Man sollte mal unterscheiden ...................<HR></BLOCKQUOTE>

Danke das du es so schreibst wie ich es gedacht habe.

H.W.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:

ad 2 Es gibt hier solche und andere.

<HR></BLOCKQUOTE>


Ja. hier auch. Je nachdem wie ich sie benötige

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H.W.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von blaserr93:
... Letztere sind regelmäßig durch Zeichen 260 mit dem Zusatz "Frei für Land- und Fortwirtschaft" gesperrt. Auch wenn sie durch die Beschilderung als öffentlicher Weg anzusprechen sind (ist das tatsächlich so?), ...<HR></BLOCKQUOTE>

Nur öffentliche Wege können mit "richtigen" Verkehrszeichen geregelt werden.

Wenn ein Verkehrszeichen an einem nicht-öffentlichen Weg unberechtigt steht, dann kann man es auch folgenlos ignorieren.

Soweit es sich um öffentliche Wege handelt dürfen sie von jedermann (gem. StVO) genutzt werden auch zum bewaffneten Weg ins Revier.

Ob der Jäger in fremden Revier zum Land- und Forstwirtschaftlichen Verkehr zählt ist interessant und vermutlich zu bejahen. Damit darf der Jäger dann auch durch den benachbarten Forst abkürzen, wenn durch den eine Forststraße geht, die mit Zusatzschild freigegeben ist.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Amadeus:

Soweit es sich um öffentliche Wege handelt dürfen sie von jedermann (gem. StVO) genutzt werden auch zum bewaffneten Weg ins Revier.

<HR></BLOCKQUOTE>

Klar, hat auch niemand was anderes behauptet.

H.W.
 
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Wenn man Jagd als eine Art der Landwirtschaft ansieht, dann darf man auch über sogenannte Promille-Wege in anderen Revieren bewaffnet fahren, wenn man sich auf direktem Weg ins Revier befindet. Schließlich darf ein Bauer auch mit seinem Trecker Feldwege befahren, die nicht an sein Land anliegen.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Jagdhelfer:
Wenn man Jagd als eine Art der Landwirtschaft ansieht,... <HR></BLOCKQUOTE>

Jagd ist Landwirtschaft. Nicht umsonst sind Jagdausübungsberechtigte Zwangsmitglieder der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft.

Ein Weg der mit amtlichen Verkehrszeichen versehen ist darf als öffentlicher Weg angesprochen werden. Der Umstand, daß Schild 260 die Einfahrt verbietet steht dem nicht entgegen. Man kann auf öffentlichen Wegen z. B. auch zu Fuß gehen.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Maibock:


Blödsinn !!

Reviere die sonst nicht anders zu erreichen sind bzw. nur auf unzumutbarem Wege haben diese eingetragenen Jägernotwege und diese werden auch genutzt ohne das sie einer sperren könnte.

Hier geht es aber wohl nur darum bequemer und schneller ins Revier zu kommen und keinen Umweg machen zu müssen.

H.W.



§ 20

Wegerecht


(1) Wer die Jagd ausübt und den Weg zum Jagdbezirk nicht auf einem zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg oder den Jagdbezirk nur auf einem unzumutbaren Umweg erreichen kann, ist zum Betreten eines fremden Jagdbezirks in Jagdausrüstung auch auf einem nicht zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Weg befugt (Jägernotweg). Der Jägernotweg wird, falls erforderlich, von der Jagdbehörde festgelegt.


(2) Der Jägernotweg darf nur von Jagdausübungsberechtigten, sonstigen Jagdschutzberechtigten und von Inhabern einer Jagderlaubnis nach § 12 Abs. 2 und 4 benutzt werden; andere Personen müssen von Jagdausübungsberechtigten oder von Jagdschutzberechtigten begleitet werden.


(3) Bei Benutzung des Jägernotweges dürfen Schusswaffen nur ungeladen im Futteral getragen und Hunde nur an der Leine mitgeführt werden.


(4) Grundstückseigentümer, über deren Grundstücke der Jägernotweg führt, können eine angemessene Entschädigung verlangen. Sie wird auf Antrag der Beteiligten von der Jagdbehörde festgesetzt.

[ 27. September 2005: Beitrag editiert von: Maibock ]
<HR></BLOCKQUOTE>


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Es geht nicht um Bequemlichkeit,es geht nur darum wenn wir mit Freunden ansitzen,das wir uns nicht gegenseitig den Ansitz kaputt machen.Wir benutzen den Weg ja nicht ständig.Mit dem vorherigen Pächter gabs nie Probleme.Aber so sind eben Holländer(mit einigen Ausnahmen) meinen ein Revier zu pachten und dann die große Welle machen.
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Quitty:
...es geht nur darum wenn wir mit Freunden ansitzen,das wir uns nicht gegenseitig den Ansitz kaputt machen...<HR></BLOCKQUOTE>...sondern lieber dem Holländer!
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Quitty:
Es geht nicht um Bequemlichkeit,es geht nur darum wenn wir mit Freunden ansitzen,das wir uns nicht gegenseitig den Ansitz kaputt machen.
<HR></BLOCKQUOTE>

Ach so , und darum muß man dann durch ein anderes Revier fahren. Naja, soviel Verständnis muß der andere Pächter ja schließlich aufbringen,,,dieser blöde Holländer.

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>

Wir benutzen den Weg ja nicht ständig.
<HR></BLOCKQUOTE>

Natürlich nicht. Nur ab und an mal aus bequemlichkeit. Wenn man den nicht ständig nutzt, dann muß er ja wohl auch nicht zwangsmäßig benutzt werden.


<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>

Mit dem vorherigen Pächter gabs nie Probleme.
<HR></BLOCKQUOTE>


Was geht das den neuen Pächter an ?

<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>
Aber so sind eben Holländer(mit einigen Ausnahmen) meinen ein Revier zu pachten und dann die große Welle machen. <HR></BLOCKQUOTE>

Ja, so geht's mir mit den Deutschen auch immer.

H.W.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Quitty:



...Aber so sind eben Holländer(mit einigen Ausnahmen) meinen ein Revier zu pachten und dann die große Welle machen.
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<HR></BLOCKQUOTE>

Dann setzt Du Dich mit zwei Freunden in Lodengrün mit Hut und ohne Waffen ins Auto und fährst Durch sein Revier. Wenn er so ist wie Du in beschreibst, gibt es vielleicht bald ein Revier günstig zu pachten. Ende der Welle.

WH
Amadeus
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von frodo:
...sondern lieber dem Holländer!
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<HR></BLOCKQUOTE>

genau das hab ich mir auch gedacht
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H.W.
 
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Alle Wald- und Feldwege sind öffentlich. Nur kann der Grundstückseigentümer die Nutzung beschränken.
Also wer einen öffentlichen Feldweg in sein Revier nutzen will braucht die schriftliche Genehmigung des Grundstückeigentümers. Also meistens der Gemeinde.
Mit Jägernotweg hat das überhaupt nichts zu tun.
Nur wenn kein öffentlicher Weg in´s Revier führt, braucht es eine Jägernotwegregelung. Kann ich mir eigentlich in deutschland nur zum Beispiel im Hochgebirge vorstellen.
 
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat
Solange du durch ein fremdes Revier fährst hast du gar nichts zu jagdwirtschaften.Die gängige Rechtssprechung spricht hier nämlich ausdrücklich vom JAB.


Dann nenne doch grad mal ein paar Aktenzeichen.
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Wetten Du hast kein einziges?
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Arial, Verdana">Zitat:</font><HR>Original erstellt von Wildschuetz:
Dann nenne doch grad mal ein paar Aktenzeichen.
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Wetten Du hast kein einziges?
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<HR></BLOCKQUOTE>

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Na dann les mal ein paar Seiten vorher.

Andererseits habe ich kein Gegenteiliges Aktenzeichen gelesen. Schon gar nicht im letzten Post.

Und: Aus Der Jäger und sein Recht/Mark G. v. Pückler/2002/S. 127

geht davon aus das das Revier sonst nicht über breite von der Allgemeinheit befahrbare uneingeschränkte öffentliche Straßen zugänglich ist.!

Ausserdem stehts auch noch mal im BJG §39 /6.

Letztendlich gehts um die Definition des allgemeinen Gebrauch.

Und ein Weg oder Straße welch durch Zusatzzeichen 1026-36 , was nämlich bedeutet das diese Straße außer für Forst und Landwirtschaft gesperrt ist, ist nicht mehr für den allgemeinen Gebrauch bestimmt.

Allgemein besagt nun mal das da jeder fahren darf, nämlich die Allgemeinheit. Und das ist bei diesem Zeichen eben nicht.

Wozu denn sonst diese Einschränkung.

Das Fallbeispiel interessiert in diesem Zusammenhang überhaupt nicht . Es geht und ging sich immer noch um das BEFAHREN der NICHT für die ALLGEMEINHEIT BEFAHRBARER Wege. Und 1026-38 setzt der Allgemeinheit eine Grenze. Falls nicht könnte man dieses ja Ersatzlos streichen.

Servus. Wünsche Allgemeine Blutdrucksenkung !

H.W.

[ 28. September 2005: Beitrag editiert von: Maibock ]
 

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