Weil ich es ja eigentlich nicht leiden kann, wenn bei rechtlichen Themen profundes Halbwissen ohne Quellenangabe dargeboten wird, hier noch eine Ergänzung:
Das Gesetz kennt den Begriff des Transportierens wie ich ihn bspw. 1997, also vor Einführung des WaffG, noch gelernt habe (also als etwas vom "Führen" zu Unterscheidendes), so nicht mehr. Das bedeutet, dass die Waffe geführt wird, wann (und wie) immer man die tatsächliche Gewalt darüber ausübt. Ausnahmen sind nur noch die eigene Wohnung, die (eigenen) Geschäftsräume, das eigene befriedete Besitztum und die Schießsstätte. Der Wortlaut des Gesetzes (Anlage 1, Abschnitt 2 Nr. 4 zum WaffG) lautet:
"Im Sinne dieses Gesetzes führt eine Waffe, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt."
Die Frage, ob die Waffe im Futteral sein muss oder nicht, betrifft die Frage der Zugriffs- und Schussbereitschaft. Hier macht bspw. § 13 Abs. 6 WaffG nämlich einen Unterschied: (schussbereit) führen (und damit schießen) darf der Jäger "zur befugten Jagdausübung", laienhaft gesprochen also "bei der Jagd". Steht die Tätigkeit lediglich "im Zusammenhang mit der Jagdausübung", also nicht die Jagdausübung selbst, sondern Hin- und Rückfahrt zum Revier oder auch der kurze Abstecher zu Post oder Bank (vgl. Nr. 13.6 Abs. 5 WaffVwV v. 5. März 2012 zu § 13 WaffG), darf der Jäger die Waffe immer noch "führen", dann aber eben "nicht schussbereit" sondern nur "zugriffsbereit". Was den Transport vom/zum Schießstand angeht, so ergibt lohnt sich wieder ein Blick in die WaffVwV. Dort heißt es unter Nr. 12.3.3.2:
"Nach § 12 Absatz 3 Nummer 2 WaffG dürfen die
Schusswaffen beim Transport zum Schießstand oder Büchsenmacher
weder schuss- noch zugriffsbereit sein; dies gilt auch
für den Transport durch Jäger.
Für die Fahrt zum Schießstand oder Büchsenmacher folgt daraus,
dass die Schusswaffe im Fahrzeug am besten in einem
(mit einem Zahlen- oder Vorhängeschloss) verschlossenen
Futteral oder Waffenkoffer transportiert wird, da die Waffe
dann auf jeden Fall „nicht zugriffsbereit“ im Sinne der Vorschrift
ist.
Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert
werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht
innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen
unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, vgl.
BT-Drs. 16/8224, S. 32 f. (weil sie sich während der Fahrt im
Kofferraum eines Fahrzeugs befindet). [...]"
Servus.