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Also bei mir kam neulich die Waffenkontrollbehörde vorbei, kurz nachdem ich hier im Forum hämisch herumposaunt dass die Schlüsselaufbewahrung und was nicht alles sowiso auch nicht kontrolliert würde und dass es viel zu viele Regeln gibt die sowiso nicht eingehalten werden.... ähm...jedenfalls habe ich auf den Bogen gespickelt den der nette Mann ausgefüllt hat und bei der Rubrik stand "Schlüssel für Unbefugte unzugänglich aufbewahrt" und dort hat er dann ein Kreuz gemacht.
Angenommen die Waffenbehörde betritt das Zimmer und der Schlüssel liegt auf offen dem Tisch. Dann ist das genaugenommen ja noch kein Verstoß gegen das Waffengesetz, denn laut Paragraph 12 bedarf das Erwerben und Führen von Waffen für Inhaber einer WBK im Rahmen vom Bedürfnis umfassten Zweck (Waffen kontrollieren) keiner Erlaubnis (nur im Falle des Führens muss der Wohnungseigentümer/Besitzer zustimmen), somit muss der Schlüssel nicht vor den Kontrolleuren verborgen werden, da diese keine unbefugten Personen sind.
Allerdings sollte klar sein dass, obwohl der Schlüssel beim hereinlassen der Personen, die im besten Fall durch ihre Ausweise identifiziert wurden, offen auf dem Tisch liegt, er normalerweise bei Verlassen der Wohnung unzugänglich für Unbefugte oder am Mann verwahrt ist.
Angenommen die Waffenbehörde betritt das Zimmer und eine Waffe liegt geladen auf dem Sofa. Dann ist das genaugenommen ja noch kein Verstoß gegen das Waffengesetz, denn laut Paragraph 12 bedarf das Erwerben und Führen von Waffen für Inhaber einer WBK im Rahmen vom Bedürfnis umfassten Zweck (Waffen kontrollieren) keiner Erlaubnis (nur im Falle des Führens muss der Wohnungseigentümer/Besitzer zustimmen), somit muss die Waffe nicht vor den Kontrolleuren verborgen werden, da diese keine unbefugten Personen sind. Darüberhinaus darf man mit seiner Waffe quasi machen was man will (nur nicht schiessen), sofern man in seiner eigenen Wohnung ist, denn laut den Begriffsbestimmungen im Anhang des Waffengesetzes ist die Definition "eine Waffe führen" nur erfüllt, wenn man sich ausserhalb der eigenen Wohnung befindet, somit gibt es innerhalb der eigenen Wohnung keine Definition von Führen und ergo gibt es dafür auch keine Erlaubnispflicht.
Leider gibt es jedoch verschiedene Fälle von Gerichtsurteilen bei denen die Justiz gnadenlos vorgegangen ist und ein solcher Sachverhalt die ernsten Konsequenzen der Waffenkontrolle gerichtlich nicht verhindern konnte.
Ich will jetzt lieber nicht noch sagen dass die Behörden die Schlüsselaufbewahrung in manchen mir bekannten Fällen garnicht interessieren würde, selbst wenn es so wäre, ...
Besser man ist vorsichtig. Also den Schlüssel in einer stabilen Geldkassette (wenn man einen guten Anwalt hat). Ich habe mir angewöhnt den Schlüssel immer bei mir zu tragen und kann es mir inzwischen garnicht mehr abgewöhnen.
Angenommen die Waffenbehörde betritt das Zimmer und der Schlüssel liegt auf offen dem Tisch. Dann ist das genaugenommen ja noch kein Verstoß gegen das Waffengesetz, denn laut Paragraph 12 bedarf das Erwerben und Führen von Waffen für Inhaber einer WBK im Rahmen vom Bedürfnis umfassten Zweck (Waffen kontrollieren) keiner Erlaubnis (nur im Falle des Führens muss der Wohnungseigentümer/Besitzer zustimmen), somit muss der Schlüssel nicht vor den Kontrolleuren verborgen werden, da diese keine unbefugten Personen sind.
Allerdings sollte klar sein dass, obwohl der Schlüssel beim hereinlassen der Personen, die im besten Fall durch ihre Ausweise identifiziert wurden, offen auf dem Tisch liegt, er normalerweise bei Verlassen der Wohnung unzugänglich für Unbefugte oder am Mann verwahrt ist.
Angenommen die Waffenbehörde betritt das Zimmer und eine Waffe liegt geladen auf dem Sofa. Dann ist das genaugenommen ja noch kein Verstoß gegen das Waffengesetz, denn laut Paragraph 12 bedarf das Erwerben und Führen von Waffen für Inhaber einer WBK im Rahmen vom Bedürfnis umfassten Zweck (Waffen kontrollieren) keiner Erlaubnis (nur im Falle des Führens muss der Wohnungseigentümer/Besitzer zustimmen), somit muss die Waffe nicht vor den Kontrolleuren verborgen werden, da diese keine unbefugten Personen sind. Darüberhinaus darf man mit seiner Waffe quasi machen was man will (nur nicht schiessen), sofern man in seiner eigenen Wohnung ist, denn laut den Begriffsbestimmungen im Anhang des Waffengesetzes ist die Definition "eine Waffe führen" nur erfüllt, wenn man sich ausserhalb der eigenen Wohnung befindet, somit gibt es innerhalb der eigenen Wohnung keine Definition von Führen und ergo gibt es dafür auch keine Erlaubnispflicht.
Leider gibt es jedoch verschiedene Fälle von Gerichtsurteilen bei denen die Justiz gnadenlos vorgegangen ist und ein solcher Sachverhalt die ernsten Konsequenzen der Waffenkontrolle gerichtlich nicht verhindern konnte.
Ich will jetzt lieber nicht noch sagen dass die Behörden die Schlüsselaufbewahrung in manchen mir bekannten Fällen garnicht interessieren würde, selbst wenn es so wäre, ...
Besser man ist vorsichtig. Also den Schlüssel in einer stabilen Geldkassette (wenn man einen guten Anwalt hat). Ich habe mir angewöhnt den Schlüssel immer bei mir zu tragen und kann es mir inzwischen garnicht mehr abgewöhnen.