Inzwischen habe ich noch etwas in den diversen Forendiskussionen zur Frage des jagdlichen Einsatzes von Pard007/Sytong 66 gestöbert. Dabei bin ich auf das Rund-Schreiben des StMI BY vom 10.8.2020 an die zust. Jagd- und Waffenbehörden gestoßen. Es wurde hier im Forum auch schon erwähnt.
BY vertritt darin eine sehr interessante Auslegung der Anlage 2 zum WaffG, die bislang von anderen Ländern nicht geteilt wird, zumindest nicht ausdrücklich. Sie ist aber sicher nicht abwegig:
Vereinfacht ausgedrückt sagt das StMI, dass die hier in Rede stehenden Restlichtverstärker (ohne Zieleinrichtung!) schon nach geltendem Recht waffenrechtlich für die Jagd auf SW zugelassen sind. Es bedarf also keiner Ausnahmegenehmigung oder behördlichen Beauftragung mehr.
Interessant ist die Begründung: Bekanntlich ist seit dem 20.2.2020 der jagdliche Umgang mit den hier in Rede stehenden Nachtsichtvorsatz/-aufsatzgeräten nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 waffenrechtlich erlaubt. Nun sagt das StMI weiter, dass einer solchen Verwendung auch nicht das weiter bestehende Verbot von Vorrichtungen nach 1.2.4.1 (hier der IR-Strahler) entgegen stehe. Denn bei 1.2.4.2 handle es sich um die speziellere Vorschrift, die die allgemeinere in 1.2.4.1 verdränge.
Der IR-Strahler ist quasi als Bauteil des NSG von dessen Zulassung mit umfasst. Sinngemäß: Das entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber kann nicht die Zulassung eines Gerätes gewollt haben, dessen Verwendung durch eine konkurrierende Vorschrift gleichzeitig praktisch ausgeschlossen ist. Denn bei Dunkelheit erfüllen die hier in Rede stehenden Geräte ohne IR-Strahler ihre Funktion nicht.
Folgt man dieser Auslegung, bedürfte es der o.g. Änderung des WaffG, die mit der Jagdrechtsnovelle geplant und inzwischen gescheitert ist, nicht. Sie hätte nur klarstellende Funktion (gehabt). Die Geräte dürften dann schon jetzt ohne jegliche behördliche Entscheidung in den Ländern verwendet werden, in denen sie auch jagdrechtlich zugelassen sind (das sind inzwischen einige).
Beim StMI handelt es sich I. Ü. nicht um irgendeine irrelevante Institution. Üblicherweise haben die von dort vertretenen Rechtsauffassungen durchaus - auch über BY hinaus - erhebliches Gewicht.
Man darf also gespannt sein, ob sich andere Länder der Auslegung anschließen oder vielleicht sogar das BMI seine Position dazu durchblicken lässt….
(Man könnte auch auf die Idee kommen, dass von Jagdverbandsseiten Aufklärungsinteresse bestehen könnte.)
BY vertritt darin eine sehr interessante Auslegung der Anlage 2 zum WaffG, die bislang von anderen Ländern nicht geteilt wird, zumindest nicht ausdrücklich. Sie ist aber sicher nicht abwegig:
Vereinfacht ausgedrückt sagt das StMI, dass die hier in Rede stehenden Restlichtverstärker (ohne Zieleinrichtung!) schon nach geltendem Recht waffenrechtlich für die Jagd auf SW zugelassen sind. Es bedarf also keiner Ausnahmegenehmigung oder behördlichen Beauftragung mehr.
Interessant ist die Begründung: Bekanntlich ist seit dem 20.2.2020 der jagdliche Umgang mit den hier in Rede stehenden Nachtsichtvorsatz/-aufsatzgeräten nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 waffenrechtlich erlaubt. Nun sagt das StMI weiter, dass einer solchen Verwendung auch nicht das weiter bestehende Verbot von Vorrichtungen nach 1.2.4.1 (hier der IR-Strahler) entgegen stehe. Denn bei 1.2.4.2 handle es sich um die speziellere Vorschrift, die die allgemeinere in 1.2.4.1 verdränge.
Der IR-Strahler ist quasi als Bauteil des NSG von dessen Zulassung mit umfasst. Sinngemäß: Das entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber kann nicht die Zulassung eines Gerätes gewollt haben, dessen Verwendung durch eine konkurrierende Vorschrift gleichzeitig praktisch ausgeschlossen ist. Denn bei Dunkelheit erfüllen die hier in Rede stehenden Geräte ohne IR-Strahler ihre Funktion nicht.
Folgt man dieser Auslegung, bedürfte es der o.g. Änderung des WaffG, die mit der Jagdrechtsnovelle geplant und inzwischen gescheitert ist, nicht. Sie hätte nur klarstellende Funktion (gehabt). Die Geräte dürften dann schon jetzt ohne jegliche behördliche Entscheidung in den Ländern verwendet werden, in denen sie auch jagdrechtlich zugelassen sind (das sind inzwischen einige).
Beim StMI handelt es sich I. Ü. nicht um irgendeine irrelevante Institution. Üblicherweise haben die von dort vertretenen Rechtsauffassungen durchaus - auch über BY hinaus - erhebliches Gewicht.
Man darf also gespannt sein, ob sich andere Länder der Auslegung anschließen oder vielleicht sogar das BMI seine Position dazu durchblicken lässt….
(Man könnte auch auf die Idee kommen, dass von Jagdverbandsseiten Aufklärungsinteresse bestehen könnte.)