Alles zum Thema Sytong HT-66

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Inzwischen habe ich noch etwas in den diversen Forendiskussionen zur Frage des jagdlichen Einsatzes von Pard007/Sytong 66 gestöbert. Dabei bin ich auf das Rund-Schreiben des StMI BY vom 10.8.2020 an die zust. Jagd- und Waffenbehörden gestoßen. Es wurde hier im Forum auch schon erwähnt.

BY vertritt darin eine sehr interessante Auslegung der Anlage 2 zum WaffG, die bislang von anderen Ländern nicht geteilt wird, zumindest nicht ausdrücklich. Sie ist aber sicher nicht abwegig:

Vereinfacht ausgedrückt sagt das StMI, dass die hier in Rede stehenden Restlichtverstärker (ohne Zieleinrichtung!) schon nach geltendem Recht waffenrechtlich für die Jagd auf SW zugelassen sind. Es bedarf also keiner Ausnahmegenehmigung oder behördlichen Beauftragung mehr.

Interessant ist die Begründung: Bekanntlich ist seit dem 20.2.2020 der jagdliche Umgang mit den hier in Rede stehenden Nachtsichtvorsatz/-aufsatzgeräten nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nummer 1.2.4.2 waffenrechtlich erlaubt. Nun sagt das StMI weiter, dass einer solchen Verwendung auch nicht das weiter bestehende Verbot von Vorrichtungen nach 1.2.4.1 (hier der IR-Strahler) entgegen stehe. Denn bei 1.2.4.2 handle es sich um die speziellere Vorschrift, die die allgemeinere in 1.2.4.1 verdränge.
Der IR-Strahler ist quasi als Bauteil des NSG von dessen Zulassung mit umfasst. Sinngemäß: Das entspreche auch Sinn und Zweck der Vorschrift. Denn der Gesetzgeber kann nicht die Zulassung eines Gerätes gewollt haben, dessen Verwendung durch eine konkurrierende Vorschrift gleichzeitig praktisch ausgeschlossen ist. Denn bei Dunkelheit erfüllen die hier in Rede stehenden Geräte ohne IR-Strahler ihre Funktion nicht.

Folgt man dieser Auslegung, bedürfte es der o.g. Änderung des WaffG, die mit der Jagdrechtsnovelle geplant und inzwischen gescheitert ist, nicht. Sie hätte nur klarstellende Funktion (gehabt). Die Geräte dürften dann schon jetzt ohne jegliche behördliche Entscheidung in den Ländern verwendet werden, in denen sie auch jagdrechtlich zugelassen sind (das sind inzwischen einige).

Beim StMI handelt es sich I. Ü. nicht um irgendeine irrelevante Institution. Üblicherweise haben die von dort vertretenen Rechtsauffassungen durchaus - auch über BY hinaus - erhebliches Gewicht.

Man darf also gespannt sein, ob sich andere Länder der Auslegung anschließen oder vielleicht sogar das BMI seine Position dazu durchblicken lässt….

(Man könnte auch auf die Idee kommen, dass von Jagdverbandsseiten Aufklärungsinteresse bestehen könnte.)
 
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Also es ist in BW aufgrund des WaffG (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1)
"Verbotene Waffen: Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren)"
verboten das Pard mit integriertem IR-Strahler in Verbindung mit der Waffe zu nutzen.

Ist der Strahler deaktiviert, ist das Aufsetzen vom Pard ganz legal. Nur sieht man dann nichts.

Allerdings ist es legal einen separaten IR-Strahler zu nutzen. Dieser darf allerdings nicht mit der Waffe verbunden sein. Am Pirschstock oder der Brüstung von der Kanzel angebracht ist alles ganz sauber und legal gelöst 🤓

Denn es gibt in BW kein sachliches Verbot mehr, das verbietet Wild anzustrahlen. (vgl. §31 JWMG).

Daher kann wie oben beschrieben Raubwild und Schwarzwild die ganze Nacht und Rehwild in der Zeit von 1,5h vor - bis 1,5h nach Sonnenuntergang, weibliches Rotwild und Kälber sogar bis 22 Uhr bejagt werden.
 
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Ich bin bisher ganz gut damit gefahren mit dem zuständigen Jagdverband zu sprechen. Besteht diese Möglichkeit bei euch nicht?
 
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Also es ist in BW aufgrund des WaffG (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1)
"Verbotene Waffen: Der Umgang, mit Ausnahme der Unbrauchbarmachung, mit folgenden Waffen und Munition ist verboten: für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen sind, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren)"
verboten das Pard mit integriertem IR-Strahler in Verbindung mit der Waffe zu nutzen.

Ist der Strahler deaktiviert, ist das Aufsetzen vom Pard ganz legal. Nur sieht man dann nichts.

Allerdings ist es legal einen separaten IR-Strahler zu nutzen. Dieser darf allerdings nicht mit der Waffe verbunden sein. Am Pirschstock oder der Brüstung von der Kanzel angebracht ist alles ganz sauber und legal gelöst 🤓

Denn es gibt in BW kein sachliches Verbot mehr, das verbietet Wild anzustrahlen. (vgl. §31 JWMG).

Daher kann wie oben beschrieben Raubwild und Schwarzwild die ganze Nacht und Rehwild in der Zeit von 1,5h vor - bis 1,5h nach Sonnenuntergang, weibliches Rotwild und Kälber sogar bis 22 Uhr bejagt werden.
Nach der Lesart des StMI bedürfte es auch in BW eben des separaten IR-Strahlers nicht, sondern das Pard wäre mit IR-Strahler erlaubt.
 
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Den Erlass des MLR vom 3.4.2020 kenne ich und auch die Erläuterung dazu.

Mir ging es um etwas anderes: Die Auslegung des Bay StMI ist m. E. stringenter und kommt ohne irgend welche tatsächlichen oder vermeintlichen Positivlisten des BKA aus.

Bei der hier relevanten Auslegungsfrage geht es nicht um eine Petitesse, sondern darum, ob man bei der SW-Jagd mit Pard&Co eine Straftat begeht oder nicht.

Wenn hierzu das Innenministerium eines nicht ganz unbedeutenden Landes einen gangbaren Weg ohne Rechtsänderung aufzeigt, sollte ein Interesse bestehen, diese Lesart bundesweit (!) zu etablieren. Denn dann könnten alle Jäger in den Ländern davon profitieren, die die jagdrechtlichen Voraussetzungen schon geschaffen haben. Darum ging es mir.

Dem Vernehmen nach soll es auch tatsächlich bereits eine Initiative des DJV geben - das wusste ich bislang noch nicht…
 
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https://www.landesjagdverband.de/de...-nachtsichtvor-und-aufsaetzen-erlaubt/a/show/


Teilzitat, letzter Satz:



Teilzitat Ende

Fazit: nicht über Leute reden, sondern m i t ihnen!


PS: Google Recherche, 15 Sekunden.....
,
,
,
,
Ich zitiere aus deiner Quelle:


"Das Verbot in Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.1 bleibt weiterhin bestehen („Verboten sind für Schusswaffen bestimmte Vorrichtungen, die das Ziel beleuchten (z. B. Zielscheinwerfer) oder markieren (z. B. Laser oder Zielpunktprojektoren“)."

"Eine Frage ist noch nicht abschließend geklärt: Es gibt Vorsatz-und Aufsatzgeräte mit integriertem Infrarot-Aufheller. Das MLR geht davon aus, dass diese Geräte mit integriertem Infrarot-Auf heller soweit sie in einer "Positivliste" des Bundeskriminalamts enthalten sind, zulässig sind."

"Geht davon aus" klingt für mich jetzt nicht wasserdicht. Das ist mir zu unsicher. Ich will meine Zuverlässigkeit und mein Jagdschein nur wegen einer rechtsunverbindlichen Empfehlung nicht verlieren!
 
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Dann verzichte einfach auf die Verwendung und alles bleibt bestens!
Ich verstehe nicht wieso du so gereizt bist. Ich habe meine Verwendung dargestellt.
Mit einer externen (getrennt von der Waffe) IR-Quelle ist es 100% legal und ich hätte kein Bauchweh vor Gericht.

Sich nur auf die Empfehlung und Meinung vom MLR zu verlassen ist m.M.n. mutig, aber generell wäre natürlich super, wenn ein Urteil oder Gesetzesänderung bald Klarheit schaffen würde :)



Hab ich gemacht - daher ja der neue Erkenntnisstand 😉
Bitte teile ihn uns doch mit :D
 
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Die Positivliste des BKA sagt nur aus dass das Gerät kein verbotener Gegenstand ist. Im Bereich der Nachtsichttechnik also ob es Dual-Use ist, also auch als Handgerät Verwendung findet.
 
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Ich hätte jetzt mal ne Frage zum Sytong, ich nutze das Gerät selber und bin zufrieden.
Wenn ich einen externen Strahler nutze, würde sich das auf die Reichweite und die Bildqualität auswirken? Der verbaute Strahler ist in meinen Augen nicht 100% optimal.
 

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