Führen von Kurzwaffen

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Über das Führen (hier geladen im Holster am Gürtel) gibt es immer wieder Diskussionen. Wann darf man eurer Meinung nach die geladene Kurzwaffe führen?
Beispiel:
Direkte Fahrt ins Revier. Im Revier wird geparkt. Dann geht es 200 m einen Feldweg entlang. Jetzt wird ein kleiner Bach mit einem gro0en Schritt überquert. Nach weteren 300 m durch den Wald wird die Kanzel erreicht. Diese wird bestiegen. Der Ansitz wird nach 4 Stunden beendet. Es ist kein Wild zur Strecke gekommen. Man geht zurück zum Auto.

Danke für eure Antworten.
 

IMI

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§13 WaffG hilft hier weiter.

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.

http://www.gesetze-im-internet.de/waffg_2002/__13.html

Also: Im Revier geladen führen, im Zusammenhang damit lediglich entladen führen.
Des Weiteren UVV beachten!
 
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Tja,
was ich mich schon seit der Gesetzesänderung 2003 Frage:

Wie verhält sich

§13 (6) Waffg. .....Jäger darf Jagdwaffen.....er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen im Einvernehmen.....

mit

§ 19 BJG (Sachliche Verbote) 2. d auf Wild mit Pistolen oder Revolvern zu schießen, ausgenommen im Falle der Bau- und Fallenjagd sowie zur Abgabe von Fangschüssen, wenn die Mündungsenergie der Geschosse mindestens 200 Joule beträgt;

Meiner "Logik" nach, ist demnach eine KW eben KEINE Jagdwaffe, höchstens eine Waffe des Jägers zur Abgabe von Fangschüssen oder auch zum Selbstschutz.

Aucn wenn es viele (auch bekannte Persönlichkeiten) immer wieder propagieren dass eine KW auch entladen sein muss........ wo steht das ?????

Schliesst sich §13 Waffg. + § 19,2,d BJG nicht gegenseitig aus?

Sicher habe ich meine KW, wenn ich sie dabei habe, auch auf dem Weg ins Revier entladen, jedoch, und hier wäre nun wirklich mal ein Jurist gefragt, ist das rechtens ? (siehe oben §19 + §13).

Man könnte es auch als Erbsenzählerei abtun, dafür halte ich das Thema jedoch zu wichtig.

Wb
 
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@waidblatt ...

eine lw ist auch erst dann eine jagdwaffe, wenn ich damit jage.

ich kann die identische lw auch auf den schießstand benutzen ... dann ist das training dort zwar evtl. auch für die jagd, doch ich jage in dem moment nicht.

wesentlich bei der betrachtung ist, daß dir die waffen für die jagd genehmigt wurden.

somit gilt (6) auch für die kw

(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht
 
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wesentlich bei der betrachtung ist, daß dir die waffen für die jagd genehmigt wurden

Aha... das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, wenn ich eine Kurzwaffe die ich auf Sportschützen WBK erworben habe und diese zur Jagd mitnehme (die200 J Mindestenergie mal vorausgesetzt) , diese KW dürfte ich dann GELADEN auf dem Weg ins Revier mitnehmen ? :roll: 8)

neee , das glaub ich dir nicht :wink:

WB
 

IMI

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Waidblatt schrieb:
Aha... das würde ja im Umkehrschluss bedeuten, wenn ich eine Kurzwaffe die ich auf Sportschützen WBK erworben habe und diese zur Jagd mitnehme (die200 J Mindestenergie mal vorausgesetzt) , diese KW dürfte ich dann GELADEN auf dem Weg ins Revier mitnehmen ? :roll: 8) ...

WB

Wieso meinst Du?
Darf denn der Sposchü die Waffe geladen durch die Gegend kutschieren...? :roll: :wink: :!:
Nein! :!:
 
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@imi

lies nochmal auf was ich hinaus will:
diese KW dürfte ich dann GELADEN auf dem Weg ins Revier mitnehmen ?

Ergo: Sportschütze und Jäger. (d.H. mehrere KW vorhanden, alle Fangschusstauglich, davon 2 Stück auf Jagdschein genehmigt)
Das der Sportschütze der kein Jäger ist (und sich auf dem Weg zum Schiesstand befindet) die Kanone nicht geladen haben darf , sondern nur im verschlossenen Köfferchen dorthin verbringen darf, weiss ich auch.

WB
 
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Danke für die ersten Antworten. Würde mich freuen wenn wir Sportschützen, Veganer, Waffensammler und wen weis noch rauslassen.
JÄGER verlässt Auto, lädt Kurzwaffe. Muß er sie beim "Übersteigen" des Baches entladen werden oder erst beim Besteigen und dann Verlassen der Kanzel?
Lädt er nach dem Verlassen des Autos und entlädt erst wieder beim Erreichen des Autos? Beim Fahren durchs Revier darf dann die KW geladen sein?
 
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JÄGER verlässt Auto, lädt Kurzwaffe. Muß er sie beim "Übersteigen" des Baches entladen werden oder erst beim Besteigen und dann Verlassen der Kanzel?


Kein entsprechender § im Waffg und BJG hier greift nur die UVV. Da die Kw meistens im Holster steckt sehe ich kein Bedarf des entladenen müssens, anders wenn die Kw beim übersteigen des Zaunes oder Baches geladen in der Hand gehalten wird .

Lädt er nach dem Verlassen des Autos und entlädt erst wieder beim Erreichen des Autos?

Wenn sein Fzg. auf einer öffentlichen Straße / Weg steht sollte er das tun.

Beim Fahren durchs Revier darf dann die KW geladen sein?

Nur auf nichtöffentlichen Straßen / Wegen

Wb
 

JMB

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Waidblatt schrieb:
JÄGER verlässt Auto, lädt Kurzwaffe. Muß er sie beim "Übersteigen" des Baches entladen werden oder erst beim Besteigen und dann Verlassen der Kanzel?
Kein entsprechender § im Waffg und BJG hier greift nur die UVV. Da die Kw meistens im Holster steckt sehe ich kein Bedarf des entladenen müssens, anders wenn die Kw beim übersteigen des Zaunes oder Baches geladen in der Hand gehalten wird.
Steht denn irgendwo in der VSG (UVV), dass Waffen, die in einem Holster/Futteral stecken nicht entladen werden müssen?
Wäre zwar Blödsinn eine Kw aus dem Holster zu nehmen, zu entladen, zu holstern, Zaun (o.ä.) zu übersteigen, Kw aus dem Holster zu nehmen, zu laden, zu holstern, aber da die VSG keine Ausnahmen nennt ...
Ich gehe mal davon aus, dass man die KW einfach vergessen hat.


WaiHei
 
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Man , ihr habt echt Problem! Sorry aber das IST doch Erbsenzählerei. Steht doch alles im Gesetz. Macht es doch nicht schlimmer und komplizierter als es ist; ist es ja so schon;-)
 
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HKUSP schrieb:
Danke für die ersten Antworten. Würde mich freuen wenn wir Sportschützen, Veganer, Waffensammler und wen weis noch rauslassen.
JÄGER verlässt Auto, lädt Kurzwaffe. Muß er sie beim "Übersteigen" des Baches entladen werden oder erst beim Besteigen und dann Verlassen der Kanzel?
Lädt er nach dem Verlassen des Autos und entlädt erst wieder beim Erreichen des Autos? Beim Fahren durchs Revier darf dann die KW geladen sein?

nach uvv darf dürfen die jagdwaffen weder im auto (revierfahrt), noch beim überklettern von hindernissen, noch beim aufbaumen geladen sein.

wenn du deine "jagdausübung" direkt am fahrzeug mit einer pirsch beginnst (niemand wird dir das absprechen können), dann ist das laden am fahrzeug zulässig. sagst du jedoch im fall der fälle, daß du deine jagdausübung erst bei einem ansitz beginnen wolltest, darfst du die waffe erst dann laden.

da der bach ein "zu überwindendes hindernis" darstellt, würde ich es streng nach uvv so sehen, daß du die waffe entladen mußt. solange nichts passiert, wird dir daraus niemand einen strick drehen. zudem gehe ich davon aus, daß du den bach nicht überqueren wolltest, sondern abgerutscht bist.
 
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Waidblatt schrieb:
@imi

lies nochmal auf was ich hinaus will:
diese KW dürfte ich dann GELADEN auf dem Weg ins Revier mitnehmen ?

Ergo: Sportschütze und Jäger. (d.H. mehrere KW vorhanden, alle Fangschusstauglich, davon 2 Stück auf Jagdschein genehmigt)
Das der Sportschütze der kein Jäger ist (und sich auf dem Weg zum Schiesstand befindet) die Kanone nicht geladen haben darf , sondern nur im verschlossenen Köfferchen dorthin verbringen darf, weiss ich auch.

WB

woher nimmst du diese aussagen?

weder kw noch lw dürfen auf dem weg ins revier geladen geführt werden.

auf dem weg zur jagdausübung darf lw und kw lediglich ungeladen geführt werden. heißt, du darfst die kw ungeladen im holster haben und die lw ungeladen geschultert.

6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht
 
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HKUSP schrieb:
Dann geht es [zu Fuss und im eigenen Revier!] 200 m einen Feldweg entlang. ... Nach weiteren 300 m durch den Wald wird die Kanzel erreicht. ... Der Ansitz wird nach 4 Stunden beendet. ... Man geht zurück zum Auto.

Bei all diesen obigen Aktionen darf die Waffe geladen geführt werden. Auf der Fahrt ins und vom Revier ist der geladene oder unterladene Zustand der KW (natürlich auch der LW) unbedingt zu vermeiden (Waffengesetz!), beim Übersteigen des Baches und Besteigen des Sitzes ist es (entsprechend der UVV) ebenfalls nicht ratsam.

Markus
 
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