Auch hier gilt: Jedes Bundesland hat andere Bedingungen.
Für BaWü:
Die Durchführung der Jägerprüfungen liegt in der Verantwortung des Landesjagdverbandes, der hierzu seitens des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz beauftragt wurde.
Verordnung des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die Prüfung von Jägerinnen und Jägern (Jägerprüfungsordnung - JPrO)
Auf Grund von § 26 Absatz 2 des Jagd- und Wildtiermanagementgesetzes (JWMG) vom 12. November 2014 (GBl. S. 550), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Oktober 2016 (GBl. S. 577) geändert worden ist, wird verordnet:
§1 Prüfungsstelle, Prüfungsausschuss, Prüfungsorganisation
(1) Die Jägerprüfung organisiert und führt durch, wer nach § 26 Absatz 3 JWMG beliehen ist (Prüfungsstelle).
(2) Die Prüfungsstelle beruft eine ausreichende Zahl von Prüfungsvorsitzenden, Prüfen- den und Schriftführenden und bildet Prüfungsausschüsse.
...
Die Prüfungsvorsitzen- den, Schriftführenden und die Prüfenden werden von der Prüfungsstelle auf die Dauer von vier Jahren berufen. Die Prüfungsvorsitzenden und Prüfenden müssen im Sinne von § 17 Absatz 5 des JWMG jagdpachtfähig und Inhaber eines Jahresjagdscheins sein.
...