PARD NV007 Digital Night Vision

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BKA würde bedeuten, dass sich ein Lieferant dort hinwenden müsste um einen Freistellungsbescheid zu erlangen?
 
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Jemand mit einem berechtigten Interesse. Dabei ist es nicht mit 10€ getan.
Deshalb umgeht man den Aufwand.
Ev. hat sich das eben auch in Kürze erledigt.
Wir wissen aber nicht, was dann tatsächlich im neuen WaffG stehen wird.
Momentan spart man sich die Kosten de Bescheids.

Es kann natürlich auch eine Staatsanwaltschaft eine Einschätzung des BKA im Rahmen ihrer Ermittlungen anfordern.
Das Ergebnis kommt dann jedoch nicht sehr zeitnah an die Öfffentlichkeit.
 
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Wie geht es denn in die Bewertung ein, dass das Teil keine Möglichkeit bietet, einfach so auf eine Waffe montiert zu werden?

Hier geht es mehr darum, dass das Teil auch zur Beobachtung und für Fotos + Video Aufnahmen einsetzbar ist (Dual Gerät), daher Erlaub ist. Sonst würde auch die "berühmte" ATU Lampe auch verboten :giggle:. Vorausgesetzt ohne Justierbaren Laser und Absehen Version
 
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Das mit dem erlaubt wird -wie mehrfach erwähnt- sehr kontrovers betrachtet.
Es geht auch keiner aus der Deckung mit dem Teil.

Der Vergleich zur Lampe geht fehl. Das erkennt man an der unterschiedlichen Widmung. Gerade auf letztere haben zahlreiche Urteile abgehoben. Als Zielgerät für Schusswaffen bestimmt, wäre es eindeutig verboten. An dieser Stelle unterscheidet sich eben dieses Gerät von anderen Dual Use Geräten. Daher sollte man nicht leichtfertig mit rechtlichen Bewertungen sein.

Eine konkrete rechtliche Bewertung des PARD NV007 kann niemand zuverlässig abgeben.
Das wäre Sache des BKA.
 
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Jemand mit einem berechtigten Interesse. Dabei ist es nicht mit 10€ getan.
Deshalb umgeht man den Aufwand.
Ev. hat sich das eben auch in Kürze erledigt.
Wir wissen aber nicht, was dann tatsächlich im neuen WaffG stehen wird.
Momentan spart man sich die Kosten de Bescheids.

Es kann natürlich auch eine Staatsanwaltschaft eine Einschätzung des BKA im Rahmen ihrer Ermittlungen anfordern.
Das Ergebnis kommt dann jedoch nicht sehr zeitnah an die Öfffentlichkeit.

Bin mir ziemlich sicher, dass BKA Bescheid für Pard Nv 007 nicht notwendig ist. Weil da gibt es schon 2 Bescheide zu diesen Thema!

NV007 soweit ich verstanden habe hat weiteren "Vorteil" gegenüber hier in BKA aufgerührten Geräten eine Video / Foto Aufnahme und Speicherung von Daten auf SD Karte, daher gilt er tatsächlich als Nachtsicht-Kamera bzw. als Adapter für Fernrohr / Fernglas. Denke das Thema über Legalität ist damit durch. Ohne Absehen Ohne Laser = zugelassen.


https://www.bka.de/SharedDocs/Downl...zgeraetNVMAUSR.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Quelle:
https://www.bka.de/SharedDocs/Downl...etDiploDN38PRO.pdf?__blob=publicationFile&v=3
1564764086278.png
 
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Du verkennst leider einiges. Das sieht man auch an der Fehlableitung zur Lampe.
Es gibt eine eindeutige Herstellerwidmung. Auch bei Lampen sind diese mit entsprechender Widmung weiterhin eindeutig verboten. Im Post zuvor bin ich darauf näher eingegangen.
Der Aspekt geänderter Soft- und Hardware ist bislang nicht betrachtet.
Foto- und Videoaufnahmen bieten -entgegen deiner Kenntnis- ebenfalls eine ganze Reihe an Geräten. ICh schätze die Mehrheit der hier erhältlichen Digitalgeräte.
 
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JBB

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Ich wüsste nur nicht, wie befestigen an der Waffe, um alleinigst genutzt zu werden... OK, vllt mit Kabelbinder 😂
 
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Das spielt dabei keinerlei Rolle. ;)
Daher muss man sich darüber gar keine Gedanken machen.

Wer sich darüber Gedanken macht kann entweder eine Ringmontage verwenden oder einen Schraubadapter für das Gewinde an der Unterseite.
Aber das ist ja alles für die Einstufung als verbotener Gegenstand egal.
Es besteht für diese ja generelles Umgangsverbot (also auch kein bloßer Besitz).

Nun bleibt weiter die unklare Einstufung des Geräts. Wie mehrfach von verschiedenen Leuten hier (und an anderen Diskussionsorten) erwähnt: unklar bis heikel.
Was das im Zweifel bedeuten kann (und was er persönlich bereit ist), weiss jeder Waffenbesitzer.
Es gibt ja nicht grundlos umgearbeitete Angebote.
 
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Lieber Mantelträger,

sämtliche Vorsatz- / Nachsatzgeräte sind u. A. für den Gebrauch auf der Waffe gewidmet. Allerdings mit dem Hinweis, daß dies in D nur mit behördlicher Beauftragung / Genehmigung legal ist. Für Jedermann legal sind sie alleine oder auf einer anderweitigen Tagesoptik verwendbar. Dual Use eben.

Wird beispielsweise das Liemke Merlin illegal, weil Liemke ein Foto in seiner Produktbeschreibung hat, auf der das Gerät auf einer Waffe montiert ist?
Nein, genau wie das Pard ist unb bleibt das Gerät ein DualUse-Gerät, das eben beides kann und damit legal zu erwerben und zu besitzen ist.

Viele Grüße
Ratatoskr
 
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Es besteht für diese ja generelles Umgangsverbot (also auch kein bloßer Besitz).

Nun bleibt weiter die unklare Einstufung des Geräts. Wie mehrfach von verschiedenen Leuten hier (und an anderen Diskussionsorten) erwähnt: unklar bis heikel.

Nach diese Logik (rein Rechtlich) wäre jeder Laserpointer (was Kinder oder Lehrer nutzen), jeder Taschenlampe Gegenstände mit unklarer Einstufung, da man diese auch mit Tesa oder Zf-Ring (Taschenlampen) an eine Waffe anbringen könnte. "Dual Use", Sogar "Triple Use" : FOTo/Video/Beobachtung ist bei PARD doch erwiesen. Na und das er ein IR Strahler hat, das hat jeder Nachtgerät von "Media Markt" und Theoretisch kann man jeden Gerät an die Waffen dran basteln...
 
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Diese Logik ist Gesetz.
Was du machst, ist Dinge durcheinander zu würfeln, weil du die Unterschiede nicht verstehst.
 
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Lieber Mantelträger,

sämtliche Vorsatz- / Nachsatzgeräte sind u. A. für den Gebrauch auf der Waffe gewidmet. Allerdings mit dem Hinweis, daß dies in D nur mit behördlicher Beauftragung / Genehmigung legal ist. Für Jedermann legal sind sie alleine oder auf einer anderweitigen Tagesoptik verwendbar. Dual Use eben.

Wird beispielsweise das Liemke Merlin illegal, weil Liemke ein Foto in seiner Produktbeschreibung hat, auf der das Gerät auf einer Waffe montiert ist?
Nein, genau wie das Pard ist unb bleibt das Gerät ein DualUse-Gerät, das eben beides kann und damit legal zu erwerben und zu besitzen ist.

Viele Grüße
Ratatoskr
Das haben viele Leute oft gehört und dennoch nimmt weder einer das geschäft aus der tritt sonstwie selbstsicher damit auf.
Ihr könnt tun und lassen was ihr wollt.
Am Ende trägt jeder selbst die Konsequenzen.
Die meisten Diskussionen offenbaren leider sehr oft, dass keinerlei Fachkenntnis vorhanden ist.
So wird auch hier wieder alles durcheinandergebracht. Es fehlt einfach die Substanz.
Die Beispiele gehen sämtlichst daneben. Ein Liemke Gerät hat bspw. ganz bewusst keine der Merkmale des NV007. Keines ist als Zielgerät interpretierbar.
Mit sehr eingeschränkter Kenntnis, sollte man sich nicht zu weit in der Diskussion vorwagen.
Wer ganz mutig ist, kann ja auf dem Weg der Selbstanzeige für Rechtsklarheit suchen ;)
Die (Fachhändler) Händler machen es ebennicht grundlos nicht.
Laienmeinungen sind nicht einmal amüsant.
Das Thema DUal Use sollte man sich ev. mal anhand der Urteile zu Gemüte führen. Sofern man dafür ausreichenen Sachversatnd hat.
 
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Keine Ahnung, warum du hier persönlich wirst und anderen mangelnden Sachverstand oder Kenntnis vorwirfst.(n) Bleibe doch bitte einfach sachlich.

Was hat das Pard mit dauerhaft deaktiviertem Laser und Absehen, was jedes beliebige andere Nachtsicht- oder Wärmebild-Vorsatzgerät nicht hat, das es zu einem Nachtzielgerät oder einem sonstigen verbotenen Gegenstand machen würde?

Anmerkung:
Bei Wärmebild entfällt natürlich der Infrarot-Strahler zur Aufhellung, der ist von der bayerischen Beauftragung jedoch explizit mit erfasst.

Also werde doch mal konkret. So helfen deine Allgemeinplätze niemanden weiter.

Viele Grüße
Ratatoskr
 
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G

Gelöschtes Mitglied 20170

Guest
Dort steht auch " zum konkret vorliegenden Gerät"...
Lesen sollte man schon alles, nicht nur was einem gefällt...
 
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