Wolfsbegegnung Nähe Wietzendorf / Niedersachsen

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Gelöschtes Mitglied 23774

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Was für ein Schwachsinn. Ich stelle mir gerade vor, wie im 18, 19 und der ersten Hälfte des 20 Jahrhunderts in der Putsza, in den Alpen oder im Schwarzwald ein Mensch von einem Wolfsrudel gerissen wurde und dann erwarten wir heute, dass wir sicher alle diese Übergriffe heute nachvollziehen können.
Es sind eh aktuelle Zahlen auch dabei oder hast soweit nicht gelesen?
 
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Ich lese mir nu nicht 10 Seiten inhaltlich nichts Überraschendes durch.

Aber eine Sachfrage : wen sich ein Wolf einem Menschen der mit seinem Angeleinten Hund so Nähert und wiederholte Versuche den Wolf zu Vertreiben ohne Konkretes Ergebnis und daher auch Verminderung einer Gefahrensituations; wäre dann ein Aktion die zu einem Lateralen Ergebnis eines der Beteiligten Parteien führen könnte angezeigt und Rechtskonform ?

Wie sieht es aus wen mich in anderer Hund; ein Bulle von der Weide; eine Einzelne Wildsau dermaßen Attackiert; würde es a) etwas Ändern; und B) warum ?



TM
 
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Gelöschtes Mitglied 23774

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"Insgesamt wurden zwischen 2010 und 2018 130 Angriffe von Wölfen auf Menschen registriert, denen 302 Personen – darunter 24 Tote - zum Opfer fielen. Die Ursachen der Angriffe waren nach Überzeugung der Autoren überwiegend räuberischer6 oder grundloser7 Natur. Tollwut und der Verdacht auf Tollwut waren nur in 25 bzw. sechs Fällen die Ursache der Angriffe."
Ich denke das reicht um diejenigen die sagen der Wolf greift keine Menschen an der Lüge zu überführen......
 
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Ich lese mir nu nicht 10 Seiten inhaltlich nichts Überraschendes durch.

Aber eine Sachfrage : wen sich ein Wolf einem Menschen der mit seinem Angeleinten Hund so Nähert und wiederholte Versuche den Wolf zu Vertreiben ohne Konkretes Ergebnis und daher auch Verminderung einer Gefahrensituations; wäre dann ein Aktion die zu einem Lateralen Ergebnis eines der Beteiligten Parteien führen könnte angezeigt und Rechtskonform ?

Wie sieht es aus wen mich in anderer Hund; ein Bulle von der Weide; eine Einzelne Wildsau dermaßen Attackiert; würde es a) etwas Ändern; und B) warum ?



TM
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§ 32
Notwehr​

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Ich sehe da (sorry) keinen Angriff.
Auch wenn der Kamerad (für meinen Geschmack) etwas zu dicht dran war.
 
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Meines Wissens sind die Dinger bei uns verboten,auch die ganz Kleinen mit Einweckgummi. Der Gesetzgeber macht da keinen Unterschied......ach war meine Jugendzeit einst schön....
Was nicht verboten ist,ist ein Fitschebogen.Also wenn Deine Frau mit Pfiffi ga..en geht,soll sie so ein Ding mitnehmen und einen Köcher voll Pfeile mit Curare an den Spitzen.Aber das ist dann wohl auch nicht erlaubt,ergo nimm Juckpulver oder Wattebäusche.
Wo ist dieses "bei uns".
In Deutschland haben wir da kein grundsätzliches Verbot.
 
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§ 32​

Notwehr​

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Ich sehe da (sorry) keinen Angriff.
Auch wenn der Kamerad (für meinen Geschmack) etwas zu dicht dran war.
Notwehr scheidet ganz grundsätzlich aus. Es bedürfte einer rechtswidrigen Tat.
Wer seinen Hund schützen will, muss daher auf Notstand ausweichen.
 
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§ 32​

Notwehr​

(1) Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig.
(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

Ich sehe da (sorry) keinen Angriff.
Auch wenn der Kamerad (für meinen Geschmack) etwas zu dicht dran war.
Ich zitiere mal aus der Wolfverordnung des Landes Nidersachsen ( Wietzendorf gehört zu Nds)

Vergrämung bedeutet, dass dem Wolf Schmerzen zugefügt werden, um ihn von einer Annäherung an Menschen, Gebäude oder Weidetiere abzuhalten. Ein Wolf, der sich Menschen oder Gebäuden auf weniger als 30 Meter nähert, darf zum Beispiel durch Zwillen oder Gummigeschosse beschossen werden. Damit dauerhafte Verletzungen ausgeschlossen werden können, muss dieses von geeigneten Personen ausgeführt werden; Tierhalter dürfen zum Schutz ihrer Weidetiere einen Wolf selbst vergrämen.

Entnahme im Interesse der Gesundheit des Menschen:

In der Wolfsverordnung werden die Fallkonstellationen beschrieben, bei denen eine Entnahme in der Regel erfolgen sollte. Diese sind:



  • wenn der Wolf Menschen verletzt oder bedroht oder
  • wenn sich ein Wolf Gebäuden oder Menschen auf weniger als 30 Meter nährt und sich nicht vergrämen läss

letzter Punk : ... auf weniger als 30 Meter nähert und sich nicht vergrämen lässt.

Unter Vergrämen wird das schmerzliche Einwirken auf den Wolf unter Zuhilfenahme von geeigneten Wirkstoffen wie Steine; Gummigeschossen Nichtabschliesend Aufgezählt.

ABER : weniger als 30 Meter nährt und sich nicht vergrämen läss---
wen ich keine Vergrämungsmittel zu Hand habe und daher ein Vergrämen nicht Möglich ist; die Voraussetzung einer Entnahme als Rechtsbegründung vorliegen; ist dann eine Notstandshandlung zu Gefahrenabwehr zulässig ? Denn dann ist die ( Vermeindliche) Bedrohung die als Ursache eine Entnhame ( und damit greift denn nicht mehr der SChutzstatus des Naturschutzrechtes; weil der Status ist nicht dem Notwehrrecht / Notstandsrecht Übergeordnet; auch wen es einigen nicht ins Bild past. Das die Entnahme eines Wolfes nur nach Beschluss Vorgenommen werden darf; ist mir klar. Allerdings geht es hier um eine Momentaufnahmen; und nicht Verschliesen von Brunnenöffnungen zur Abdeckung von Kindsverlusten....
 
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Klasse 👍
Bald ist das Niveau ganz unten. Ich hoffe auch dass deine Bekannten damit umgehen können. In der Regel nämlich nicht und das Zeug landet schneller in deinem Gesicht als in dem des Angreifers. Gerade wenn es mehr als 1 Neubürger ist. Zwiefelhafte Sicherheit.
Deine Alternativen sind also: Ein paar aufs Maul zu bekommen oder sich zu wehren und ein paar aufs Maul zu bekommen. Aufs Maul ist übrigens die harmlose Folge.
Da ist es dann doch auch egal ;)
ICh würde immer die Chance sich zu erwehren vorziehen.
Leider lässt einem der Gesetzgeber dazu nur wenige legale Mittel.
Dabei ist Leib, Leben, Freiheit grundrechtliches hohes Gut.
 
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Komisch, das selbst die in Niedersachsen eine Zwille (Steinschleuder) als probates Mittel zur Vergrämung heranziehen.
Denen ist wohl nicht klar, daß einige hier meinen, das man damit gar nicht treffen kann.
Das wundert mich jetzt aber ein bisschen.
Aber gut, was wissen schon Leute, die so eine Verordnung aufstellen.:rolleyes::unsure:
 
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wenn es 76 Jahre nicht passiert ist, ist die Wahrscheinlichkeit eines solchen Vorfalles sehr, sehr gering!
Ich kann dieser Logik nicht folgen. Sie besagt, je länger etwas nicht eingetreten ist, desto unwahrscheinlicher ist es, dass es noch einmal eintritt.

In Wirklichkeit werden Ereignisse umso wahrscheinlicher, je länger sie ausgeblieben sind.

Davon einmal abgesehen - wer aus der Erfahrung allein nur des zurückliegenden Jahres davon spricht, dass bestimmte Ereignisse mehr oder weniger ausgeschlossen werden könnten, mit dem werde ich auf logischer Ebene wahrscheinlich ohnehin nicht mehr zusammen treffen.

Und Deine Aussage, dass Wölfe zunehmend scheuer werden - ist das jetzt Satire?
 

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