OVG NRW zur Aufbewahrung von Schlüsseln für den Waffenschrank

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Hallo zusammen,

ich habe zu dieser Diskussion eine Frage. Weiß zufällig jemand, was genau die Angabe EN 1143 1 Grad 0/1 bedeutet?

Ich habe diesen Schrank hier:

https://www.eisenbach-tresore.de/Wa...fenschrank-Grad-0-EN-1143-1-Waffentresor.html

Aufgrund der Diskussion möchte ich mir diesen hier mit Zahlenschloss zulegen.


Das sollte die Schlüsselfrage beantworten, aber mich macht die Angabe Grad 0/1 etwas stutzig.

Günstigere Alternativen gibt es ohnehin nicht und ein Kurzwaffenschrank zur Schlüsselaufbewahrung kommt für mich nicht in Frage.
 
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Hallo zusammen,

ich habe zu dieser Diskussion eine Frage. Weiß zufällig jemand, was genau die Angabe EN 1143 1 Grad 0/1 bedeutet?

Ich habe diesen Schrank hier:

https://www.eisenbach-tresore.de/Wa...fenschrank-Grad-0-EN-1143-1-Waffentresor.html

Aufgrund der Diskussion möchte ich mir diesen hier mit Zahlenschloss zulegen.


Das sollte die Schlüsselfrage beantworten, aber mich macht die Angabe Grad 0/1 etwas stutzig.

Günstigere Alternativen gibt es ohnehin nicht und ein Kurzwaffenschrank zur Schlüsselaufbewahrung kommt für mich nicht in Frage.
Da steht doch nirgends "Grad 0/1".
 
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Ach ich bin zu doof… Das ist ein 0er, der bei 50€ Aufpreis auch als 1er lieferbar ist. Sorry!
 
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Aber... wie ist denn nun die Lage? Gibt es schon Stimmungsbilder der werten Herren und Damen Experten bei den Kreispolizeibehörden?
 
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Aber... wie ist denn nun die Lage? Gibt es schon Stimmungsbilder der werten Herren und Damen Experten bei den Kreispolizeibehörden?
Das dürfte wohl von der entsprechenden Behörde abhängen wann wer auf dem Dienstweg was erfährt und wie das Amt dieses dann umsetzt. So schnell also nicht, aber dann vielleicht um so geballter. Man darf gespannt sein...
 
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Jetzt habe ich eine ganz Dumme Frage!

Der Schlüssel soll ja auch so verwahrt/verschlossen sein , daß ihn womöglich niemand findet , oder auch der Tresor wo er verschlossen ist nicht gleich ins Auge sticht !
Muss ich den Aufbewahrungsort bei einer Kontrolle überhaupt zeigen !
Weil dann wissen ja schon mehr Personen, wo ich meinen Schlüsseltresor verreckt habe !
 
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Hallo zusammen,

diese Thematik ist auch für mich ein Problem, da ich einen 0er Schrank besitze und den Schlüssel bisher in einem Abus-Schlüsseldepot aufbewahre, bei dem ich alle zwei Monate den Zahlencode ändere und eigentlich der Meinung war, das diese Aufbewahrung ausreichend ist und dies auch bestätigt wurde.

Ein Kamerad aus meiner Feuerwehr ist bei der Waffenbehörde für unseren Kreis und auch bei denen stehen seit dem Urteil, die Telefone nicht still.
Auch er kann keine Aussage treffen, da selbst die Behördenleitungen nicht genau wissen, wie sie mit dem Urteil umgehen sollen.
Momentan zählt bei Kontrollen noch der gesunde Menschenverstand.

Es soll wohl nächste Woche eine Sitzung auf Bundesebene mit den Behördenleitungen geben, in der die weiter Vorgehensweise erläutert werden soll.

Mal gespannt, was dabei rauskommt.

Gruß
Sascha
 
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Jetzt habe ich eine ganz Dumme Frage!

Der Schlüssel soll ja auch so verwahrt/verschlossen sein , daß ihn womöglich niemand findet , oder auch der Tresor wo er verschlossen ist nicht gleich ins Auge sticht !
Muss ich den Aufbewahrungsort bei einer Kontrolle überhaupt zeigen !
Weil dann wissen ja schon mehr Personen, wo ich meinen Schlüsseltresor verreckt habe !
Die Frage ist nicht dumm!
Nein, du musst, du darfst den Aufbewahrungsort des Schlüssels niemanden zeigen (zumindest bisheriges Recht).
Das Ganze kommt erst in einem, wie im Fall des OVG-Urteils, worst case an den Tag.
 
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Jetzt habe ich eine ganz Dumme Frage!

Der Schlüssel soll ja auch so verwahrt/verschlossen sein , daß ihn womöglich niemand findet , oder auch der Tresor wo er verschlossen ist nicht gleich ins Auge sticht !
Muss ich den Aufbewahrungsort bei einer Kontrolle überhaupt zeigen !
Weil dann wissen ja schon mehr Personen, wo ich meinen Schlüsseltresor verreckt habe !
Ganz klar: NEIN. Der Aufbewahrungsort des Schlüssels ist ganz explizit nicht vom 36 WaffG erfasst. Wo du deinen Schlüssel aufbewahrst, geht niemanden was an und darf auch nicht erfragt werden. Fragen nach dem Schlüssel darfst du auch genau so beantworten. Auch daran kann man ganz prima erkennen, weß Geistes Kind die Richter des OVG sind. Nicht nur, dass sie ein mehr als fragwürdiges Urteil sprechen, nein, sie beweisen damit auch noch, dass sie überhaupt keine Ahnung vom WaffG haben. Weder gibt, oder gab es jemals eine gesetzliche Verpflichtung, den Schlüssel in einem gleichwertigen Schrank aufzubewahren, noch darf die Waffenbehörde den Aufbewahrungsort des Schlüssels erfragen, geschweige denn diesen zu Kontrollieren.
 
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Ich möchte im Übrigen noch kurz klarstellen, dass ein Urteil eines OVG mitnichten eine bundesweite Regelungskompetenz hat, noch gesetzescharakter. Es ist nur ein Urteil. Darauf lassen sich keine rechtlichen Maßnahmen stützen. Lediglich im Verwsltungsstreitverfahren kann es sein, dass sich die Richter in ihrer Urteilsfindung darauf berufen. Es gibt also zur Zeit für Niemanden einen konkreten Handlungsbedarf. Ich rate dringend davon ab, jetzt aus Aktionismus tätig zu werden, oder gar eigenhändig den Waffenschrank umzubauen. Der Schrank verliert durch den Umbau seine Zertifizierung und ist lediglich teurer Schrott. Wartet einfach alle ab, ob es eine Neuregelung im WaffG geben wird. Da steht nach der Evaluierung ja noch eine Überarbeitung an. Im Moment giltves, die Nerven zu bewahren und keine sinnlose Aktionen zu starten.
 
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@Heidenei Warum verliert bei Nachrüstung ein Schrank seine Zertifizierung? Grundsätzlich oder gibt es Fälle, in denen es nicht so wäre?
Viele Schränke gibt es in Ausführungen mit Schlüssel oder mit E-Schloss. Warum sollte der Wechsel vom dem einen in den anderen Zustand dann Auswirkungen auf die Zertifizierungsparameter haben?
Ich vergleiche das mal mit KFZ, bei denen ich Zubehör mit ABE anbaue.
 

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